Die Auflösungskündigung nach § 731 BGB im Lichte des MoPeG – Systematik, Dogmatik und Gestaltungspraxis
Abstract
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber die Kündigungslandschaft der GbR grundlegend neu geordnet. Neben die Austrittskündigung der Mitgliedschaft (§ 725 BGB) tritt die Auflösungskündigung der Gesellschaft (§ 731 BGB) – ein unentziehbares Gestaltungsrecht aus wichtigem Grund, dessen Ausübung die Gesellschaft ex nunc auflöst und unmittelbar das Liquidationsregime der §§ 735 ff. BGB aktiviert. Für bereits bestehende GbR gilt die Neuregelung grundsätzlich ohne Übergangsfrist, flankiert nur durch ein enges Optionsfenster des Art. 229 § 61 EGBGB. Der Beitrag arbeitet die Dogmatik, Abgrenzung und Rechtsfolgen der Auflösungskündigung heraus, stellt die prozessuale Durchsetzung dar und leitet konkrete Konsequenzen für die Vertragsgestaltung in der anwaltlichen Praxis ab – mit besonderen Hinweisen zur Registerpraxis beim Amtsgericht Mainz und zur Standortperspektive in Mainz und der Rhein‑Main‑Region.
I. Ausgangslage und Leitbildwandel durch das MoPeG
Die MoPeG‑Reform etabliert die Verbandskontinuität als Leitidee der GbR und differenziert klar zwischen Kündigung der Mitgliedschaft und Kündigung der Gesellschaft. Damit wird der überkommene Automatismus, wonach die Kündigung eines Gesellschafters zur Auflösung der GbR führte, verlassen; gesetzlicher Regelfall ist nun das Ausscheiden vor Auflösung. Die GbR wird als rechtsfähige Gesellschaft konzipiert und kann (fakultativ) in das Gesellschaftsregister eingetragen werden; im Registerfall führt sie den Zusatz „eGbR“.
Konsequenzen für Altgesellschaften
Für Alt‑GbR ordnet das Gesetz keine allgemeine Übergangsphase an. Nur bis zum 31. Dezember 2024 konnte ein einzelner Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft schriftlich die Fortgeltung der alten §§ 723 ff. BGB a. F. verlangen; wird dieses Verlangen nicht durch Beschluss zurückgewiesen, gelten die früheren Regeln fort. Danach verbleibt es vollumfänglich bei der neuen Zweiteilung (§§ 725, 731 BGB).
II. Normativer Rahmen der Auflösungskündigung (§ 731 BGB)
1. Tatbestand und Unabdingbarkeit
§ 731 Abs. 1 BGB gewährt jedem Gesellschafter das Recht, die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund und fristlos zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist. Vertragsklauseln, die dieses Recht ausschließen oder einschränken, sind nichtig (§ 731 Abs. 2 BGB).
2. Abgrenzung zu § 725 BGB (Austrittskündigung)
Die Austrittskündigung nach § 725 BGB betrifft nur die Mitgliedschaft; ihre Rechtsfolge ist das Ausscheiden des Kündigenden (§ 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. § 725 BGB). Demgegenüber beendet die Auflösungskündigung die Gesellschaft als solche (§ 729 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Inhaltlich deckt sich der Wichtigkeitstatbestand zwar im Wortlaut, doch divergiert die Schutzrichtung: Während § 725 BGB die Unzumutbarkeit der weiteren Gesellschafterstellungadressiert, verlangt § 731 BGB die Unzumutbarkeit des Fortbestands der Gesellschaft.
2. Systematische Einbettung
Flankierend statuiert § 727 BGB die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund per Beschluss als milderes Instrument. Das Triptychon „Austritt – Ausschluss – Auflösung“ eröffnet ein abgestuftes Reaktionsspektrumauf Störungen, das im Einzelfall durch Verhältnismäßigkeit zu ordnen ist.
III. Dogmatik der Auflösungskündigung
1. Rechtsnatur und Erklärungsempfänger
Die Auflösungskündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungserklärung. Sie ist gegenüber allen Mitgesellschaftern abzugeben; eine Adressierung „an die Gesellschaft“ oder ausschließlich an einen vertretungsbefugten Gesellschafter genügt nicht. Der Wortlaut des § 731 BGB bietet hierfür zwar keinen ausdrücklichen Anknüpfungspunkt; Sinn und Zweck der Erklärung (Eingriff in die Grundlagen der Gesellschaft) rechtfertigen aber die Adressierung an jeden Mitgesellschafter. Eine Angabe der Kündigungsgründe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, lässt sich jedoch aus der gesellschafterlichen Treuepflicht herleiten.
Form: Die Kündigung ist formfrei; in der Praxis empfiehlt sich gleichwohl Schriftform aus Beweisgründen. Eine Umdeutung einer unwirksamen Auflösungskündigung in eine Austrittskündigung (§ 140 BGB) kommt in Betracht; vorsorglich ist daher häufig eine Hilfskündigung der Mitgliedschaft sinnvoll.
2. Der „wichtige Grund“ als zentrales Tatbestandsmerkmal
Der Gesetzgeber nennt exemplarisch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einen Gesellschafter sowie die Unmöglichkeit der Pflichterfüllung. Für § 731 BGB ist darüber hinaus konzeptionell zu fordern, dass dem Kündigenden die Fortsetzung der Gesellschaft (durch die anderen) nicht mehr zumutbar ist – mithin ein legitimes Interesse an der Beendigung der Gesellschaft als solcher vorliegt.
Interessenabwägung
Ob dieses Interesse besteht, ist umfassend nach den Umständen zu würdigen: Verursachungsbeiträge, Schwere und Dauer der Störung, wirtschaftliche Auswirkungen, Möglichkeit weniger einschneidender Maßnahmen (Austritt, Ausschluss) sowie Durchführbarkeit eines Abfindungsregimes. In Konstellationen, in denen ein Ausscheiden faktisch scheitert (z. B. Abfindungsunfähigkeit der verbleibenden Gesellschafter), kann die Auflösung das mildere oder jedenfalls angezeigte Mittel sein.
Abmahnungserfordernis?
Ein gesetzliches Abmahnungserfordernis kennt § 731 BGB nicht; eine Rückgriffnahme auf § 314 Abs. 2 BGB scheidet als lex specialis aus. Aus Treuegesichtspunkten kann im Einzelfall eine vorherige Beanstandung geboten sein; eine generelle Pflicht zur gerichtlichen Rechtsverfolgung gegen Mitgesellschafter besteht jedoch nicht.
Zeitlicher Aspekt und Verwirkung
Die Erklärung sollte zeitnah zum Eintritt oder Bekanntwerden des wichtigen Grundes erfolgen; andernfalls drohen Verwirkungseinwände (§ 242 BGB) bei geschaffenem Vertrauenstatbestand.
3. Rechtsfolgen: ex nunc‑Auflösung und Liquidation
Mit Zugang einer wirksamen Auflösungskündigung bei allen Mitgesellschaftern gilt die Gesellschaft als aufgelöst(§ 729 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Es schließt sich ipso iure die Liquidation nach §§ 735 ff. BGB an (sofern nicht Insolvenz eröffnet ist). Bei eingetragener eGbR ist die Auflösung von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden (§ 733 BGB).
IV. Verhältnis von § 731 BGB zu § 725 BGB: Vorrang, Stufenverhältnis, „ultima ratio“?
Gesetzesmaterialien und Teile der Literatur betonen eine tendenzielle Vorrangstellung der Austrittskündigung als milderes Mittel; gleichwohl enthält § 731 BGB kein formelles Subsidiaritätserfordernis. Entscheidend bleibt die Einzelfallabwägung: Je nach Störbild und wirtschaftlicher Lage kann die Auflösung nicht nur ultima ratio sein, sondern zweckmäßig, insbesondere wenn Ausscheiden oder Ausschluss die Konfliktlage nicht tragfähig lösen. [cms.law],
V. Prozessuale Durchsetzung und Rechtsschutz
1. Feststellungsklage als Regelweg
Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Auflösungskündigung werden im Wege der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ausgetragen (positiv oder negativ). Den kündigenden Gesellschafter trifft die Darlegungs‑ und Beweislast für die Voraussetzungen des § 731 BGB; die Mitgesellschafter tragen eine sekundäre Darlegungslast für etwaige mildere Mittel. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Kündigungserklärung; „Nachschieben“ von Gründen ist ein prozessuales und kein materiell‑rechtliches Problem.
2. Register‑ und Liquidationspraxis in Mainz
Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, ist die Auflösung beim Amtsgericht Mainz – Registergerichtanzumelden. Das Amtsgericht Mainz führt Handels‑, Genossenschafts‑, Partnerschafts‑ und Gesellschaftsregister; Eintragungen der eGbR erfolgen über das Gemeinsame Registerportal der Länder. Für den Erwerb von Grundstücksrechten durch die GbR setzt die Grundbuchpraxis regelmäßig die Registereintragung voraus.
VI. Chancen, Risiken und strategische Einsatzfelder
1. Chancen
- Druckmittel in Blockade‑Konstellationen: Die Möglichkeit, schnell durch Gestaltungserklärung Fakten zu schaffen, kann verhandlungsfördernd wirken.
- Werterhalt: Wo die Abfindungszahlung nicht finanzierbar ist, kann die geordnete Liquidation eine gerechtere Realisierung des Beteiligungswerts ermöglichen. .
2. Risiken
- Rechtsunsicherheit bis zur gerichtlichen Klärung (ex post‑Beurteilung der Wirksamkeit).
- Nicht rückholbare Rechtsfolgen: Ein späterer Fortsetzungsbeschluss setzt die Beseitigung des Auflösungsgrunds voraus (§ 734 BGB) – eine „Heilung“ gegen den Willen des Kündigenden verbietet sich.
3. Liquidationsspezifika
Nach Auflösung findet grundsätzlich die Liquidation statt; abweichende Abwicklungsmodelle sind zulässig (§ 735 Abs. 2 BGB), bedürfen aber – je nach Auflösungsgrund – ggf. Zustimmung Dritter (Privatgläubiger, Insolvenzverwaltung).
VII. Konsequenzen für die Vertragsgestaltung (Kanzleipraxis in Mainz)
1. Grenzen der Vertragsfreiheit: § 731 Abs. 2 BGB
Klauseln, die das Auflösungskündigungsrecht ausschließen, einschränken oder verfahrensrechtlich entwerten, sind unwirksam. Zulässig sind nur Gestaltungen, die das Recht nicht aushöhlen (etwa Formvorgaben oder klare Auslegungsregeln, z. B. „Kündigungen gelten im Zweifel als Austrittskündigung“).
2. Keine vertragliche Substitution durch gerichtliche Auflösungsklage (§ 139 HGB)
Die Idee, anstelle der Auflösungskündigung eine gerichtliche Auflösungsklage nach § 139 HGB zu vereinbaren (OHG‑Modell), scheitert an § 731 Abs. 2 BGB. Eine teleologische Reduktion dieser Unabdingbarkeit lässt sich systematisch nicht rechtfertigen; die GbR folgt dem „Beschluss‑/Erklärungsmodell“, die Personenhandelsgesellschaften dem „Gestaltungsklagemodell“ – beides ist gesetzgeberisch bewusst getrennt worden.
3. Option Rechtsformwechsel
Wo die Risiken der Auflösungskündigung vermieden werden sollen, empfiehlt sich in Einzelfällen der Wechsel in eine OHG/KG (mit gerichtlicher Auflösungsklage) oder – für Freiberufler in Mainz – die Partnerschaftsgesellschaft (PartG/PartG mbB), die zugleich haftungsrechtliche Vorteile (berufsspezifische Haftungsadressierung bzw. mbB) bieten kann. Das MoPeG öffnet Personenhandelsgesellschaften ausdrücklich auch für Freie Berufe(§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB)
VIII. Praxisleitfaden für Mainz: Register‑, Grundbuch‑ und Gerichtsbezug
1. Gesellschaftsregister Mainz (eGbR)
- Registerstelle: Amtsgericht Mainz (Registergericht) – führt u. a. das Gesellschaftsregister für eGbR.
- Publizität: Eintragungen (Gesellschafterbestand, Vertretung, Sitz) sind öffentlich und genießen im Rechtsverkehr Gutglaubensschutz. Namenszusatz: „eGbR“.
- Grundstücksgeschäfte: Erwerb/Verfügung der GbR über Grundeigentum setzt praktisch die Registereintragungvoraus.
2. Auflösung einer eGbR: Eintragung in Mainz
- Anmeldung der Auflösung durch alle Gesellschafter (§ 733 Abs. 1 BGB) über das Registerportal; im Insolvenzfall Amts wegen‑Eintragung.
- Liquidation nach §§ 735 ff. BGB; Vereinbarungen über abweichende Abwicklung beachten (Zustimmungserfordernisse).
3. Regionale Fallkonstellationen
In der Rhein‑Main‑Region sind GbR‑Strukturen in der Immobilien‑ und Projektentwicklung, in freiberuflichen Berufsausübungsgemeinschaften sowie im Start‑up‑Umfeld verbreitet. Die strategische Entscheidung „Austritt, Ausschluss oder Auflösung“ ist in diesen Märkten oft eine Frage der Finanzierbarkeit von Abfindungen, der laufenden Projektzyklen und der Register‑/Grundbuchvoraussetzungen. Eine frühe gutachterliche Einordnung und ein gestuftes Vorgehen (Abmahnung → Hilfskündigung → Auflösungskündigung) bewähren sich in der Praxis.
IX. Vertiefung: Typische Streitfragen und Lösungsansätze
1. „Unzeit“ der Kündigung?
Der Gedanke der Unzeit (§ 725 Abs. 5 BGB) lässt sich nicht auf § 731 BGB übertragen; das Erfordernis eines wichtigen Grundes fungiert bereits als eingebauter Filter. Gleichwohl können Treuepflichten zeitliche Rücksichtnahmen gebieten.
2. Fortsetzungsbeschluss im Liquidationsstadium
Ein Fortsetzungsbeschluss setzt die Beseitigung des Auflösungsgrundes voraus (§ 734 BGB). Damit scheidet ein „Überholen“ der Auflösungskündigung über die Hintertür regelmäßig aus.
3. Teilungsversteigerung und Liquidationshoheit
Nach neuem Recht liegt die Verwertung wesentlicher Vermögensgegenstände der aufgelösten GbR in der Liquidationsordnung der §§ 735 ff. BGB; Einzelmaßnahmen eines Gesellschafters (z. B. allein beantragte Teilungsversteigerung) sind regelmäßig unzulässig.
X. Checkliste für Gesellschafter und Berater in Mainz
Vor der Auflösungskündigung
- Sachverhaltsarbeit: Dokumentation von Pflichtverletzungen/objektiven Gründen; Prüfung von milderen Mitteln(Austritt, Ausschluss).
- Zeitmoment & Treu: Verwirkung vermeiden; ggf. Abmahnung/Beanstandung erwägen.
- Strategische Doppelschiene: Hilfskündigung der Mitgliedschaft beifügen (Risikovorsorge).
Erklärung und Umsetzung
- Adressierung an alle Mitgesellschafter; Zugang nachweisbar sichern; Gründe substantiiert darlegen.
- Registerfall eGbR: Anmeldung der Auflösung beim Amtsgericht Mainz (§ 733 BGB).
- Liquidationsregime planen: Liquidatoren, Verwertungsstrategie, Gläubigerbefriedigung, Abschlussrechnung.
Nach der Erklärung
- Prozessvorsorge: Feststellungsklage (positiv/negativ) erwägen; Beweisführung zu wichtiger Grund sichern.
- Kommunikation im Markt (Mainz/Rhein‑Main): Geschäftspartner, Banken, Grundbuchämter, Register informieren (eGbR).
XI. Thesenhafte Zusammenfassung
- Doppelspur statt Automatismus: Das Nebeneinander von Austritts‑ (§ 725 BGB) und Auflösungskündigung(§ 731 BGB) erweitert den Handlungsspielraum des Gesellschafters erheblich.
- Gestaltungsrecht mit Sofortwirkung: § 731 BGB verändert die materielle Rechtslage mit Zugang und führt in die Liquidation der §§ 735 ff. BGB.
- Schutzrichtung verschieden: § 725 BGB schützt vor unzumutbarer Gesellschafterstellung, § 731 BGB vor unzumutbarem Fortbestand der Gesellschaft.
- Keine starre ultima ratio: Ein genereller Vorrang der Austrittsklausel existiert nicht; maßgeblich bleibt die Einzelfall‑Interessenabwägung.
- Praxisrelevantes Druckmittel: Die Zwingendheit des § 731 Abs. 2 BGB und die Schnelligkeit der Erklärung verschieben Verhandlungsmacht – mit Chancen und Risiken.
- Vertragsgestaltung: Eine Ersetzung durch das HGB‑Gestaltungsurteil (§ 139 HGB) ist unzulässig; in risikoträchtigen Settings empfiehlt sich der Rechtsformwechsel (OHG/KG; PartG/PartG mbB für Freie Berufe).
- Mainz‑Spezifik: Auflösungen eingetragener eGbR sind beim Amtsgericht Mainz (Gesellschaftsregister)anzumelden; Grundstücks‑ und Registerfälle verlangen besondere Koordination in der regionalen Praxis.
XII. FAQs aus der Mainzer Beratungspraxis
Muss eine Auflösungskündigung begründet werden?
Gesetzlich: nein. Praktisch: ja, aus Treue‑ und Beweisgründen – die Gründe tragen die Wirksamkeit.
Kann man die Auflösung „zurückdrehen“?
Nur, wenn der Auflösungsgrund entfällt und die Voraussetzungen eines Fortsetzungsbeschlusses vorliegen (§ 734 BGB).
Wo melde ich in Mainz die Auflösung einer eGbR an?
Beim Amtsgericht Mainz – Registergericht (Gesellschaftsregister), regelmäßig elektronisch über das Registerportal.
Gibt es eine „Eintragungspflicht“ für die GbR?
Nein, aber in zahlreichen Fällen (v. a. Grundbuch, Gesellschafterstellung in anderen Registern) besteht eine faktische Eintragungspflicht. In Mainz geschieht die Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichts Mainz.
XIII. Handlungsempfehlung für Unternehmer:innen und Freiberufler:innen in Mainz
- Frühzeitige Risikoanalyse: Bei eskalierenden Gesellschafterkonflikten das gesamte Spektrum(Austritt/Ausschluss/Auflösung) prüfen – inklusive Register‑ und Grundbuchfolgen in Mainz.
- Gestufte Strategie: Beanstandung → Hilfskündigung → Auflösungskündigung – jeweils mit Dokumentationund Beweisvorsorge.
- Strukturentscheidung: In dauerhaft streitanfälligen Konstellationen einen Rechtsformwechsel (OHG/KG, PartG/PartG mbB) erwägen.
- Operative Umsetzung: Bei der eGbR in Mainz die Anmeldung der Auflösung (und anschließend der Liquidationsschritte) register‑ und grundbuchsicher vorbereiten.
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