Transparenzregister in der Nachfolgeplanung

 

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes werden „Vereinigungen“ verpflichtet ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen.

Unter Vereinigungen versteht man dabei neben den üblichen im Handelsregister eingetragenen Personen- und Kapitalgesellschaften (oHG, KG, Gmbh& Co KG, AG, GmbH) auch die eingetragene GbR, also die eGbR.

Als wirtschaftlich Berechtigten versteht man dabei jeden, der an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder des Stimmrechts kontrolliert. Aber Achtung: Ins Transparenzregister sind auch solche Personen einzutragen, die in „vergleichbarer Weise“ eine Kontrolle ausüben. Dies kann beispielsweise durch Vetorechte oder andere satzungsmäßige Sonderrechte der Fall sein.

Gerade bei der Beratung von Unternehmensnachfolgen ist dabei auf die Angaben im Transparenzregister zu achten. So sind fehlerhafte oder unterlassene Eintragungen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 € geahndet werden können. In schwerwiegenden Fällen sind auch Sanktionen bis zu 5 Millionen € oder 10 % des Jahresumsatzes denkbar.

Gehören Gesellschaftsbeteiligungen zum Nachlass, ist zu überprüfen, ob die Erbfolge eine wirtschaftliche Berechtigung beendet oder begründet hat. Beachtet werden muss hierbei, dass nicht nur neue wirtschaftlich Berechtigte einzutragen sein können, sondern ein verstorbener wirtschaftlich Berechtigter ggf. aus dem Transparenzregister zu löschen ist.

Anteile an Kapitalgesellschaften im Nachlass gehen mit dem Tod des Gesellschafters zunächst auf die Erben in Erbengemeinschaft über. Nach der Rechtsauffassung des BVA werden die Anteile einer Erbengemeinschaft jedem Miterben vollständig zugerechnet, da jeder Miterbe einen beherrschenden Einfluss auf die Erbengemeinschaft ausüben könne. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft im Nachlass sei damit jeder Erbe – unter Hinweis auf die Erbengemeinschaft – im Transparenzregister als wirtschaftlich Berechtigter einzutragen (Dr. Frese ZEV 2022, 66).

Weitere Themen stellen sich im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbfolgen. Auch hier ist zu prüfen, ob durch eingeräumte Sonderechte bereits eine faktische Kontrolle eintritt.

Besonderheiten stellen sich zudem bei dem im Bereich der Unternehmensnachfolge gern genutzten Instruments des Nießbrauchs. Bei einer Nießbrauchsgestaltung werden die Anteile an den Nachfolger bereits übertragen. Die Ausschüttungen und Gewinne gehen jedoch noch an den bisherigen Gesellschafter. Nach den FAQs des Bundesverwaltungsamts zum Transparenzregister folgt aus dem Nießbrauchrecht selbst keine wirtschaftliche Berechtigung nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 GwG. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob der Nießbrauchgeber mittelbar oder unmittelbar aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis verpflichtet ist, bei der Stimmabgabe die Interessen des Nießbrauchberechtigten zu berücksichtigen (Stimmrechtsvereinbarung). Wird hierbei die Hürde von 25 % der Stimmrechtsanteile überschritten, gilt auch der Nießbrauchberechtigte aufgrund der (mittelbaren) Kontrolle der Stimmrechte nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GwG als wirtschaftlich Berechtigter. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls.  

Gern steht Ihnen unser Team bestehend aus Rechtsanwalt Philipp Ruble (Experte für Erbrecht und Unternehmensnachfolge) und Rechtsanwalt Dr. André Natalello (Experte im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht) bei Beratungsbedarf in den Kanzleiräumen in Mainz oder digital deutschlandweit zur Verfügung.

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