FAQ

Handelsstand

Was versteht man unter dem Handelsstand?

Der Begriff des Handelsstands bezeichnet die Gesamtheit der Personen und Unternehmen, die dem Handelsrecht unterliegen. Er bildet den persönlichen Anwendungsbereich des Handelsgesetzbuchs und beantwortet die Grundfrage, für wen die besonderen Vorschriften des Handelsrechts gelten.

Die historische Bedeutung des Begriffs wird bereits durch die Überschrift des Ersten Buches des Handelsgesetzbuchs deutlich. Dieses trägt seit Inkrafttreten des HGB im Jahr 1900 die Bezeichnung „Handelsstand“. Der Gesetzgeber knüpfte damit an die traditionelle Vorstellung an, dass Kaufleute eine eigenständige Gruppe innerhalb des Wirtschaftslebens bilden, deren Tätigkeit besondere rechtliche Regeln erfordert.

Der Begriff „Stand“ ist dabei historisch zu verstehen. Gemeint ist nicht ein moderner Berufsstand wie die Rechtsanwaltschaft oder Ärzteschaft. Vielmehr bezeichnet der Handelsstand die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsteilnehmer, die wegen ihrer unternehmerischen Tätigkeit einem besonderen Privatrecht unterworfen sind. Der Handelsstand bildet damit das Gegenstück zur Allgemeinheit der Privatrechtssubjekte, für die grundsätzlich das Bürgerliche Gesetzbuch gilt.

Warum gibt es überhaupt einen Handelsstand?

Die Existenz eines besonderen Handelsrechts ist keineswegs selbstverständlich. Das Privatrecht könnte grundsätzlich vollständig im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. Tatsächlich haben verschiedene Rechtsordnungen entweder niemals ein eigenständiges Handelsgesetzbuch geschaffen oder dieses später wieder abgeschafft.

Die Rechtfertigung eines besonderen Handelsrechts liegt in den Besonderheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs. Das allgemeine Zivilrecht ist für jedermann geschaffen. Es richtet sich gleichermaßen an Verbraucher, Privatpersonen, Freiberufler und Unternehmen. Das Handelsrecht dagegen geht von einem anderen Leitbild aus. Es unterstellt, dass Kaufleute geschäftserfahren, wirtschaftlich organisiert, informationsfähig und in der Lage sind, die Risiken ihrer geschäftlichen Entscheidungen selbst zu beurteilen.

Weil Kaufleute typischerweise nicht schutzbedürftig sind wie Verbraucher oder sonstige Privatpersonen, kann das Gesetz für sie strengere und zugleich effizientere Regeln vorsehen. Das Handelsrecht verfolgt daher insbesondere vier Zwecke.

Erstens dient es der Beschleunigung des Geschäftsverkehrs. Kaufleute müssen täglich eine Vielzahl von Geschäften abschließen können. Das Recht darf den Geschäftsverkehr deshalb nicht durch übermäßige Förmlichkeiten oder Schutzvorschriften behindern.

Zweitens dient das Handelsrecht dem Schutz des Rechtsverkehrs. Geschäftspartner müssen sich auf Registereintragungen, Firmenbezeichnungen, Vertretungsverhältnisse und andere äußerlich erkennbare Umstände verlassen können. Das Handelsregister und die handelsrechtlichen Rechtsscheintatbestände sind Ausdruck dieses Gedankens.

Drittens dient das Handelsrecht der Professionalisierung des Wirtschaftsverkehrs. Wer dauerhaft unternehmerisch tätig ist, muss höhere Anforderungen an Organisation, Buchführung und kaufmännische Sorgfalt erfüllen als eine Privatperson.

Viertens schafft das Handelsrecht einheitliche Regeln für wiederkehrende wirtschaftliche Vorgänge. Es berücksichtigt, dass Unternehmen typischerweise nicht einzelne Gelegenheitsgeschäfte abschließen, sondern dauerhaft am Markt tätig sind.

Der Handelsstand bildet somit die personelle Grundlage für dieses Sonderprivatrecht der Unternehmen.

Das subjektive System des Handelsrechts

Die zentrale Idee des deutschen Handelsrechts besteht darin, dass die Anwendung des Handelsrechts grundsätzlich nicht von der Art des einzelnen Geschäfts, sondern von der Person des Handelnden abhängt.

Das deutsche Handelsrecht folgt damit dem sogenannten subjektiven System.

Danach stellt sich zunächst die Frage:

„Ist die handelnde Person Kaufmann?“

Erst wenn diese Frage bejaht wird, greifen die besonderen Vorschriften des Handelsrechts.

Demgegenüber steht das objektive System. Dort kommt es nicht auf die Person, sondern auf die Art des Geschäfts an. Handelsrechtliche Vorschriften finden Anwendung, weil ein bestimmtes Geschäft als Handelsgeschäft qualifiziert wird.

Das deutsche Recht hat sich bewusst für das subjektive System entschieden. Deshalb beginnt das HGB nicht mit Handelsgeschäften, sondern mit der Definition des Kaufmanns.

Der Handelsstand ist folglich keine zufällige Einleitung des HGB, sondern dessen tragender Grundgedanke. Die Zugehörigkeit zum Handelsstand entscheidet darüber, ob das Sonderprivatrecht des HGB überhaupt eröffnet ist.

Der Aufbau der §§ 1 ff. HGB

Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch der Aufbau der ersten Vorschriften des HGB.

§ 1 HGB enthält die Grundnorm des Handelsrechts. Danach ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Die Vorschrift beantwortet die Frage, wer originär dem Handelsstand angehört. Sie knüpft an den Betrieb eines Handelsgewerbes an und macht die Kaufmannseigenschaft grundsätzlich von der wirtschaftlichen Organisation des Unternehmens abhängig.

Der Begriff des Handelsgewerbes wird sodann in § 1 Abs. 2 HGB näher bestimmt. Nicht jeder Gewerbebetrieb ist ein Handelsgewerbe. Erforderlich ist vielmehr ein Unternehmen, das nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Maßgeblich sind insbesondere Unternehmensgröße, Umsatzvolumen, Zahl der Beschäftigten, Kreditbedarf, Lagerhaltung, Buchführungserfordernisse und organisatorische Komplexität.

Auf dieser Grundlage bauen die weiteren Vorschriften auf.

§ 2 HGB ermöglicht Kleingewerbetreibenden den freiwilligen Eintritt in den Handelsstand durch Eintragung in das Handelsregister.

§ 3 HGB eröffnet eine entsprechende Möglichkeit für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

§ 5 HGB schützt den Rechtsverkehr, indem er unter bestimmten Voraussetzungen die Kaufmannseigenschaft an die Handelsregistereintragung anknüpft.

§ 6 HGB erstreckt schließlich die Kaufmannsvorschriften auf Handelsgesellschaften.

Gerade § 6 HGB zeigt, dass die historische Konzeption des § 1 HGB heute nur noch einen Teil der wirtschaftlichen Realität erfasst. Ein erheblicher Teil des modernen Wirtschaftslebens wird durch Kapitalgesellschaften getragen. Eine GmbH, AG oder eingetragene Genossenschaft ist Kaufmann kraft Rechtsform, unabhängig davon, ob ihr Geschäftsbetrieb die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes erfüllt.

Die moderne Bedeutung des Handelsstands

Obwohl der Begriff des Handelsstands historisch wirkt, besitzt er bis heute erhebliche praktische Bedeutung. Die Zugehörigkeit zum Handelsstand entscheidet insbesondere über:

– die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister,

– die Möglichkeit der Firmenführung,

– die Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Vertretungsvorschriften,

– die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten,

– die Anwendung der Vorschriften über Handelsgeschäfte,

– die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB,

– die handelsrechtlichen Rechtsscheintatbestände,

– die handelsrechtlichen Besonderheiten bei Verjährung, Beweisführung und Vertragsabwicklung.

Der Handelsstand ist daher weit mehr als ein historischer Begriff. Er bildet die dogmatische Eingangstür zum gesamten Handelsrecht. Erst die Zugehörigkeit zum Handelsstand rechtfertigt die Anwendung jener Sonderregeln, die das Handelsrecht vom allgemeinen Zivilrecht unterscheiden.

Der Handelsstand ist somit Ausdruck eines bis heute tragenden Grundgedankens des Handelsrechts: Wer dauerhaft, organisiert und professionell am Wirtschaftsleben teilnimmt, unterliegt anderen Regeln als der private Rechtsverkehr.

Beratung im Handels- und Gesellschaftsrecht durch die Kanzlei Natalello

Die Zugehörigkeit zum Handelsstand ist weit mehr als eine theoretische Frage des Handelsrechts. Von der Kaufmannseigenschaft hängen zahlreiche rechtliche Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten ab – angefangen bei der Eintragung in das Handelsregister über die handelsrechtliche Vertretung und Firmenführung bis hin zu Buchführungs- und Bilanzierungspflichten sowie den besonderen Vorschriften für Handelsgeschäfte.

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich häufig, dass rechtliche Risiken nicht durch einzelne Fehlentscheidungen entstehen, sondern durch eine unzutreffende Einschätzung der eigenen Unternehmensstruktur oder der handelsrechtlichen Stellung eines Unternehmens. Insbesondere bei Unternehmensgründungen, der Wahl der passenden Rechtsform, dem Wachstum eines Unternehmens, Gesellschafterwechseln, Unternehmenskäufen, Geschäftsführerbestellungen oder Umstrukturierungen sollten die handels- und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig geprüft werden.

Die Kanzlei Natalello berät Unternehmen, Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter und Investoren umfassend in allen Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten gehören insbesondere die Gründung und rechtliche Strukturierung von Unternehmen, die Gestaltung und Prüfung von Gesellschaftsverträgen, Fragen der Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung, Unternehmenskäufe und Unternehmensnachfolgen sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Als auf das Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisierte Kanzlei in Mainz betreut die Kanzlei Natalello Mandanten bundesweit bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen rund um Handelsregister, Kaufmannseigenschaft, Unternehmensorganisation, Gesellschafterrechte, Organhaftung und Unternehmensstrukturierungen.

Wenn Sie Fragen zum Handelsstand, zur Kaufmannseigenschaft, zum Handelsregister oder zu sonstigen handels- und gesellschaftsrechtlichen Themen haben, unterstützt Sie die Kanzlei Natalello mit einer rechtlich fundierten und praxisorientierten Beratung.