Internationale Finanzierungsgesellschaften und Fondsvehikel sind seit Jahren fester Bestandteil des deutschen Kreditmarkts. Gerade alternative Finanzierer, die unternehmerische Darlehen über digitale Prozesse vergeben, sehen sich im Fall von Zahlungsausfällen jedoch zunehmend mit rechtlich konstruierten Verteidigungsstrategien konfrontiert. Unsere bankrechtliche Praxis umfasst in diesem Zusammenhang insbesondere die Vertretung eines SICAV-SIF (Société d’Investissement à Capital Variable – Specialized Investment Fund) bei der Durchsetzung notleidender Darlehensforderungen in Deutschland.
Ein SICAV-SIF ist als spezialisiertes Investmentvehikel nach luxemburgischem Recht regelmäßig so ausgestaltet, dass er Darlehen an Unternehmen vergibt oder entsprechende Forderungen hält. Kommt es in diesen Konstellationen zu Ausfällen, geht es rechtlich längst nicht nur um Zahlungsfragen. Vielmehr stellen sich komplexe Fragestellungen an der Schnittstelle von Bank-, Gesellschafts- und Zivilrecht, die systematisch aufzuarbeiten sind. Typische Streitpunkte betreffen die Parteistellung im Darlehensvertrag, die Reichweite von Bürgschaften, die Anforderungen an digitale Vertragsabschlüsse sowie die Bestimmtheit und Herleitung der offenen Forderung.
Der „neue“ Einwand: Bürge oder doch Darlehensnehmer?
In jüngerer Zeit ist vermehrt zu beobachten, dass Beklagte ihre Haftung aus einer Bürgschaft mit dem Argument abzuwehren versuchen, sie seien in Wahrheit selbst Darlehensnehmer gewesen. Auffällig ist, dass dieser Einwand regelmäßig erstmals im gerichtlichen Verfahren erhoben wird. Während der Darlehensanbahnung, bei der Auszahlung der Valuta und während der laufenden Rückführung wurde eine angebliche persönliche Darlehensnehmerschaft hingegen nicht geltend gemacht. Dies verdeutlicht bereits, dass es sich um ein nachgeschobenes Verteidigungsvorbringen handelt.
Rechtlich greift dieser Ansatz nicht durch. Die Darlehensnehmereigenschaft bestimmt sich allein nach dem objektiven Inhalt des Vertrags. Maßgeblich sind die Parteibezeichnung, das Rubrum sowie die systematische Ausgestaltung des gesamten Vertragswerks. Ist dort eindeutig eine Gesellschaft als Darlehensnehmerin benannt, ist diese auch alleinige Vertragspartnerin. Die namentliche Benennung oder Unterschrift einer natürlichen Person dokumentiert lediglich die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft. Eine persönliche Darlehensnehmerschaft entsteht hierdurch nicht.
Würde man dieser Argumentation folgen, hätte dies zur Folge, dass Geschäftsführer oder Gesellschafter bei nahezu jedem Unternehmensdarlehen automatisch auch privat Darlehensnehmer wären. Ein solches Ergebnis widerspricht nicht nur den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB, sondern würde die haftungsrechtliche Trennung zwischen Gesellschaft und handelnder Person fundamental unterlaufen.
Verbrauchereigenschaft und fehlende Unterschrift – eine verfehlte Verknüpfung
An diesen Einwand knüpft regelmäßig ein weiterer Argumentationsstrang an: Beklagte versuchen, sich nachträglich als Verbraucher zu qualifizieren und hieraus formale Unwirksamkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Schriftform herzuleiten. Dabei wird auf die Formvorschriften des Verbraucherdarlehensrechts verwiesen, insbesondere auf § 492 BGB.
Zutreffend ist zwar, dass Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich der Schriftform nach § 492 Abs. 1 BGB unterliegen. Dieser Befund hilft der Gegenseite jedoch aus mehreren Gründen nicht weiter.
Bereits im Ausgangspunkt scheitert dieser Einwand daran, dass es sich bei den streitgegenständlichen Finanzierungen typischerweise um unternehmerische Darlehen handelt. Darlehensnehmer ist nicht die natürliche Person, sondern eine Gesellschaft, die das Darlehen zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs verwendet. Die bloße Beteiligung einer natürlichen Person als Bürge oder Vertreter begründet keine Verbrauchereigenschaft. Das Verbraucherdarlehensrecht findet daher auf solche Konstellationen keine Anwendung.
Hinzu kommt, dass die nachträgliche Behauptung einer persönlichen Verbrauchereigenschaft dogmatisch widersprüchlich ist. Wer einerseits geltend macht, er sei selbst Darlehensnehmer gewesen, kann sich andererseits nicht auf die fehlende Schriftform eines Verbraucherdarlehens berufen, wenn der Vertrag objektiv eindeutig auf eine unternehmerische Finanzierung zugeschnitten ist. Diese Argumentation verkennt, dass die Einordnung als Verbraucher nicht disponibel ist, sondern sich allein aus dem Vertragsinhalt und dem wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts ergibt.
Heilung eines etwaigen Formmangels nach § 494 BGB
Selbst wenn man – rein hypothetisch – unterstellen würde, dass es sich um ein Verbraucherdarlehen gehandelt habe und die Schriftform des § 492 BGB nicht gewahrt worden sei, führte auch dies nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrags. Denn § 494 Abs. 2 BGB ordnet ausdrücklich an, dass ein etwaiger Formmangel geheilt wird, sobald dem Darlehensnehmer der Darlehensbetrag ausgezahlt wird.
Diese gesetzliche Heilungsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schutz des Verbrauchers nicht dazu dienen soll, empfangene Darlehensvaluta dauerhaft ohne Rechtsgrund zu behalten. Wer das Darlehen entgegennimmt, verwendet und über einen längeren Zeitraum Rückzahlungen leistet, kann sich nicht mit Erfolg auf einen bloßen Formmangel berufen. Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst eine klare Risikoverteilung getroffen.
Gerade in der Praxis digitaler Finanzierungen ist daher festzuhalten, dass eine fehlende handschriftliche Unterschrift – selbst im Verbraucherbereich – nicht automatisch zur Unwirksamkeit führt. Maßgeblich ist, dass Angebot und Annahme eindeutig erklärt wurden und die Darlehensvaluta zur Auszahlung gelangt ist. Spätestens mit der Auszahlung tritt die Heilungswirkung des § 494 BGB ein.
Digitale Darlehensverträge als Marktstandard
Unabhängig davon wird in der Argumentation der Beklagten häufig ausgeblendet, dass digitale Vertragsabschlüsse längst Marktstandard sind. Professionelle Finanzierungsanbieter gestalten ihre Vertragsprozesse so, dass der vollständige Vertragstext vor Annahme angezeigt, gespeichert und dokumentiert werden kann. Die Annahme erfolgt bewusst und nachvollziehbar durch eine elektronische Erklärung.
Diese Prozesse sind rechtlich anerkannt und führen zu wirksamen Vertragsschlüssen. Der Versuch, sich nach Eintritt des Zahlungsausfalls auf angebliche Formmängel zu berufen, steht in deutlichem Widerspruch zum eigenen Verhalten während der Vertragsdurchführung und ist rechtlich regelmäßig unbeachtlich.
Bestimmtheit der Bürgschaft und Herleitung der Forderung
Ergänzend zeigt sich in der Praxis, dass auch der Einwand einer angeblich unbestimmten Bürgschaft regelmäßig ins Leere läuft. Für die Wirksamkeit einer Bürgschaft genügt es, dass die gesicherte Forderung bestimmbar ist. Gerade bei Rahmendarlehen und revolvierenden Kreditmodellen ist eine dynamische Bezugnahme auf einen konkret bezeichneten Darlehensvertrag rechtlich anerkannt.
Schließlich ist im Rahmen der Forderungsdurchsetzung eine präzise rechnerische Herleitung der offenen Restschuld erforderlich. Diese ergibt sich aus dem fortgeschriebenen Darlehenssaldo unter Berücksichtigung von Auszahlungen, Tilgungen, Rückbuchungen und taggenau berechneten Zinsen. Wird dieser Rechenweg transparent dargestellt, ist die Forderung auch gerichtlich ohne Weiteres nachvollziehbar.
Fazit
Die Kombination aus dem Einwand einer angeblichen persönlichen Darlehensnehmerschaft, der behaupteten Verbrauchereigenschaft und der fehlenden Schriftform erweist sich bei näherer Betrachtung als rechtlich nicht tragfähig. Sie dient erkennbar allein dazu, von der eigenen Haftung abzulenken. Weder das Gesellschafts- noch das Verbraucherdarlehensrecht geben hierfür eine Grundlage.
Aus unserer Sicht kommt es bei der Durchsetzung notleidender Darlehensforderungen entscheidend darauf an, diese Argumentationsmuster frühzeitig als das einzuordnen, was sie sind: rechtlich unhaltbare Nebelkerzen. Gerade für internationale Fondsstrukturen wie einen SICAV-SIF ist eine stringente bankrechtliche Aufarbeitung unerlässlich, um Forderungen in Deutschland effizient und rechtssicher durchzusetzen.
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