Zugang der Kündigung im Arbeitsrecht – Wann gilt eine Kündigung als wirksam zugegangen?

Der Zugang der Kündigungserklärung ist einer der zentralen Streitpunkte im Kündigungsschutzprozess. Denn selbst die inhaltlich wirksamste Kündigung bleibt rechtlich bedeutungslos, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zugeht. Arbeitgeber unterschätzen dabei häufig die formalen Anforderungen, während Arbeitnehmer nicht selten davon ausgehen, durch bloßes Nichtlesen oder Zurückweisen einer Kündigung den Zugang verhindern zu können. Beides ist rechtlich unzutreffend.

Der folgende Beitrag erläutert systematisch und praxisnah, wann eine Kündigung als zugegangen gilt, welche Unterschiede zwischen anwesenden und abwesenden Empfängern bestehen und welche Zustellungsarten rechtssicher sind.

1. Rechtliche Einordnung: Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Ihre Wirksamkeit setzt voraus, dass sie dem Empfänger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugeht. Zugang bedeutet dabei nicht zwingend tatsächliche Kenntnisnahme, sondern die objektive Möglichkeit, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen.

Maßgeblich ist stets der Zeitpunkt, zu dem sich die Erklärung im Macht- bzw. Herrschaftsbereich des Empfängers befindet und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Die Beweislast für den Zugang trägt stets derjenige, der sich darauf beruft – in der Regel also der Arbeitgeber.

2. Zugang unter Anwesenden

2.1 Übergabe der Kündigung im persönlichen Kontakt

Unproblematisch ist der Zugang einer Kündigung, wenn sie dem Arbeitnehmer persönlich übergeben wird. Die Erklärung geht in dem Moment zu, in dem das Kündigungsschreiben so in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt, dass dieser die Möglichkeit hat, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Schreiben liest, behält oder später zurückgibt. Entscheidend ist allein, dass ihm die Kündigung überlassen wurde.

2.2 Verweigerung der Annahme

Lehnt der Arbeitnehmer die Annahme des Kündigungsschreibens ab, kann dennoch ein Zugang vorliegen. Wird ihm das Schriftstück mit erkennbarer Übergabeabsicht ausgehändigt und sodann – etwa bei Verweigerung – in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt, sodass er es ohne Weiteres an sich nehmen kann, gilt die Kündigung als zugegangen.

Kein Zugang liegt hingegen vor, wenn das Kündigungsschreiben zwar angereicht, vom Überbringer aber wieder an sich genommen wird. In diesem Fall gelangt das Schreiben zu keinem Zeitpunkt in den Herrschaftsbereich des Empfängers.

2.3 Beweisfragen und praktische Empfehlungen

Aus Beweisgründen ist dringend anzuraten, die persönliche Übergabe im Beisein eines Zeugen vorzunehmen oder sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen. Arbeitnehmer befürchten dabei häufig, durch eine Empfangsbestätigung auf Rechte zu verzichten. Diese Sorge ist unbegründet.

Eine rechtssichere Formulierung lautet etwa:

„Hiermit bestätige ich, die Kündigung vom … heute erhalten zu haben.
Das Recht, gegen die Kündigung vorzugehen, behalte ich mir ausdrücklich vor.“

Formularmäßige Zugangsfiktionen in Arbeitsverträgen sind hingegen gemäß § 308 Nr. 6 BGB unwirksam.

3. Zugang unter Abwesenden

3.1 Grundsatz: Machtbereich und gewöhnliche Umstände

Unter Abwesenden geht eine Kündigung zu, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Entscheidend ist nicht, wann der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich liest, sondern wann er sie hätte lesen können.

Daher geht eine an die Wohnanschrift gerichtete Kündigung grundsätzlich auch dann wirksam zu, wenn der Arbeitnehmer urlaubsbedingt ortsabwesend ist – selbst dann, wenn der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hat.

4. Einwurf in den Briefkasten – Zeitpunkt des Zugangs

Besondere Bedeutung hat der Einwurf in den Haus- oder Wohnungsbriefkasten. Die Kündigung gilt zu dem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem nach den allgemeinen Gepflogenheiten mit einer Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann.

Dabei ist nicht auf die individuellen Lebensgewohnheiten des Arbeitnehmers abzustellen, sondern auf eine generalisierende Betrachtung im Interesse der Rechtssicherheit.

Ein Einwurf gegen Mittag kann daher auch dann noch am selben Tag zugehen, wenn die ortsübliche Postzustellung üblicherweise früher erfolgt. Erfolgt der Einwurf hingegen erst zu einer Tageszeit, zu der üblicherweise nicht mehr mit einer Leerung gerechnet wird, tritt der Zugang erst am Folgetag ein.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund vorheriger Verhandlungen oder konkreter Umstände mit einer Zustellung am selben Tag rechnen musste. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen und im Streitfall darlegungs- und beweisbedürftig.

5. Besondere Zustellkonstellationen

5.1 Mehrfamilienhäuser ohne Einzelbriefkästen

Existieren in einem Mehrfamilienhaus keine einzelnen Wohnungsbriefkästen, sondern lediglich ein zentraler Briefschlitz an der Haustür, genügt der Einwurf durch diesen Briefschlitz für den Zugang der Kündigung.

5.2 Zugang über Empfangsboten

Eine Kündigung kann auch wirksam zugehen, wenn sie einer Person übergeben wird, die nach der Verkehrsauffassung als Empfangsbote anzusehen ist. Einer ausdrücklichen Vollmacht bedarf es hierfür nicht.

Als Empfangsboten kommen unter anderem in Betracht:

Familienangehörige; Lebenspartner oder Lebensgefährte; Hausangestellte; Vermieter; sonstige Personen, die typischerweise zur Weiterleitung geeignet sind

Auch gesetzlich normierte Weiterleitungspflichten können eine Empfangsbotenstellung begründen, etwa bei inhaftierten Arbeitnehmern.

6. Kündigung gegenüber Minderjährigen

Ist der Arbeitnehmer minderjährig, muss die Kündigung gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden. In der Regel sind dies die Eltern. Eine Kündigung allein gegenüber dem Minderjährigen ist unwirksam, selbst wenn der gesetzliche Vertreter hiervon Kenntnis erlangt.

Dies gilt auch bei beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen. Maßgeblich ist stets, dass die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist.

7. Zustellungsarten im Vergleich – Was ist wirklich sicher?

7.1 Normale Briefpost

Die einfache Briefsendung ist aus rechtlicher Sicht der unsicherste Übermittlungsweg, da weder der Zugang noch der Zeitpunkt zuverlässig nachgewiesen werden können.

7.2 Einschreiben mit Rückschein

Entgegen weitverbreiteter Auffassung ist das Einschreiben mit Rückschein nicht stets sicher. Wird der Empfänger nicht angetroffen und holt das Schriftstück nicht ab, gilt die Kündigung als nicht zugegangen.

7.3 Einwurf-Einschreiben

Das Einwurf-Einschreiben ist rechtlich belastbarer, da der Zusteller den Einwurf dokumentiert. Gleichwohl verbleibt eine gewisse Unsicherheit, insbesondere bei Erinnerungslücken der Zusteller.

7.4 Zustellung durch Boten – der rechtssicherste Weg

Die rechtlich sicherste Variante ist die Zustellung durch einen neutralen Boten, der als Zeuge geeignet ist. Der Bote muss bestätigen können:

1) wann und wo der Umschlag übergeben oder eingeworfen wurde, und

2) dass sich im Umschlag tatsächlich das Kündigungsschreiben befand.

Hierzu ist erforderlich, dass der Bote den Inhalt vor dem Einlegen in den Umschlag kennt.

8. Zugangshindernisse und treuwidrige Zugangsvereitelung

Scheitert der Zugang der Kündigung aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, kann dies als treuwidrige Zugangsvereitelung gewertet werden. In solchen Fällen muss sich der Arbeitnehmer so behandeln lassen, als sei die Kündigung bereits beim ersten Zustellungsversuch zugegangen – vorausgesetzt, der Arbeitgeber wiederholt die Zustellung unverzüglich.

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer bewusst eine falsche Adresse angibt oder über längere Zeit nicht erreichbar ist, obwohl er mit dem Zugang einer Kündigung rechnen musste.

9. Bedeutung des Zugangs für Kündigungsfristen

Der Zeitpunkt des Zugangs ist für die Berechnung der Kündigungsfrist von existenzieller Bedeutung. Eine Kündigung, die auch nur einen Tag zu spät zugeht, kann das Arbeitsverhältnis um Monate oder sogar ein ganzes Jahr verlängern.

Arbeitgeber sollten daher bei jeder Kündigung nicht nur auf den Inhalt, sondern vor allem auf eine rechtssichere Zustellung achten.

Fazit: Der Zugang entscheidet über Erfolg oder Misserfolg der Kündigung

In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigt sich immer wieder: Nicht die Kündigungsgründe, sondern der Zugang der Kündigung ist der entscheidende Angriffspunkt im Prozess. Eine sorgfältige Vorbereitung, eine durchdachte Zustellungsstrategie und belastbare Beweismittel sind daher unerlässlich.

Eigene Einschätzung:
Aus anwaltlicher Sicht ist die Zustellung durch einen sachkundigen Boten in Verbindung mit einer lückenlosen Dokumentation der einzig wirklich verlässliche Weg. Alles andere birgt vermeidbare Risiken – mit teils erheblichen wirtschaftlichen Folgen.

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