
Die Firma ist mehr als ein bloßes Etikett; sie ist das juristische Gesicht eines Handelsunternehmens. § 17 Abs. 1 HGB definiert sie als den Namen, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und unterschreibt. Unter diesem Namen kann er klagen und verklagt werden, sodass die Firma zugleich Prozesspartei und Identifikationsmerkmal ist. Im Alltag wird der Begriff häufig mit dem Unternehmen selbst verwechselt, doch rechtlich handelt es sich ausschließlich um dessen handelsrechtliche Namensgebung, die neben den bürgerlichen Namen tritt. Hans Schmitz etwa bleibt im Zivilstand „Hans Schmitz“, betreibt sein Gewerbe jedoch unter „Hans Schmitz e. K.“.
Von der Firma zu unterscheiden sind Geschäftsbezeichnungen wie „Hotel Rheinblick“ oder „Apotheke am Dom“ sowie Marken, die nach § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen erfassen, die Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unternehmen voneinander unterscheiden. Daneben existieren Kurzbezeichnungen – etwa „VW“, „PWC“ oder „KaDeWe“. Sie sind zulässig, solange für den Durchschnittsverkehr erkennbar bleibt, dass es sich um Abkürzungen handelt; andernfalls würde der Grundsatz der Firmeneinheit verletzt. Häufig werden diese Kurzformen zusätzlich als Marken registriert.
Funktionen der Firma
Die Firma erfüllt vier zentrale Aufgaben: Als Kennzeichen ermöglicht sie die eindeutige Zuordnung des Unternehmens im Marktgeschehen und verhindert Verwechselungen. Zugleich transportiert sie Informationen und Vertrauen, weil sie Rückschlüsse auf Größe, Sitz oder Tradition zulässt. Werbewirksam kann sie zum Markenkern ausgebaut werden, denn ein prägnanter Name stärkt das Image. Schließlich fungiert die Firma als Wertträger; mit wachsender Bekanntheit entsteht ein immaterieller Firmenwert – der Goodwill –, der beim Kauf oder bei der Bewertung des Betriebs eine eigenständige Rolle spielt.
Grundprinzipien des Firmenrechts
Seit der Reform von 1998 ist das Firmenrecht deutlich liberaler. Anstelle des früher obligatorischen bürgerlichen Namens sind heute Sach-, Fantasie- oder Mischfirmen zulässig, solange sie die Ordnungsvorgaben des HGB einhalten. Der Grundsatz der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB) verbietet Irreführungen des Publikums; maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Durchschnittsadressaten. Trotz der neuen Freiheit darf die Firma also weder über Geschäftsgegenstand, Unternehmensgröße noch Rechtsform täuschen.
Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit gestattet es, eine bisher zulässige Firma bei Inhaber- oder Rechtsformwechsel fortzuführen. Voraussetzung ist, dass die bisherige Firma rechtmäßig war und die Fortführung klar erkennbar bleibt, etwa durch Zusätze wie „Nachf.“ oder „vormals“. Ebenso wichtig ist die Firmenklarheit (§ 30 Abs. 1 HGB), die verlangt, dass jede neue Firma sich am selben Ort deutlich von bestehenden unterscheidet, um Fehlzuordnungen zu vermeiden. Ergänzend schützt die Firmeneinheit davor, dass ein Kaufmann für ein und dasselbe Unternehmen mehrere Firmen parallel führt, wobei räumlich getrennte Betriebe oder Zweigniederlassungen eigene Firmen nutzen dürfen, wenn die Unterscheidbarkeit es erfordert. Den Öffentlichkeitsgrundsatz schließlich erfüllt die Eintragung ins Handelsregister; sie macht die Firma, ihre Änderungen und ihr Erlöschen für jedermann transparent.
Rechtlicher Schutz der Firma
Die Firma genießt mehrschichtigen Schutz. § 37 HGB erlaubt dem Registergericht, gegen den unbefugten Gebrauch einer Firma von Amts wegen vorzugehen und Ordnungsgelder festzusetzen. Zusätzlich kann der Berechtigte zivilrechtlich Unterlassung verlangen. Hierfür kommen neben § 37 Abs. 2 HGB vor allem § 15 MarkenG für geschäftliche Bezeichnungen, § 12 BGB in Verbindung mit §§ 1004, 823 BGB sowie ergänzend das Wettbewerbsrecht in Betracht. Voraussetzung ist jeweils, dass ein Nichtberechtigter die Firma benutzt und hierdurch Verwechslungsgefahren oder Rufausbeutung entstehen. Die Durchsetzung erfolgt regelmäßig im einstweiligen Rechtsschutz, da bereits kurze Zeiträume unbefugter Nutzung erhebliche Marktverwirrung verursachen können.
Praktische Hinweise
Unternehmer sollten vor der Wahl einer neuen Firma eine umfassende Recherche im Handels-, Marken- und Domainregister durchführen, um Kollisionen zu vermeiden. Bei Käuferwechsel ist zu klären, ob die bisherige Firma fortgeführt oder eine neue geprägt werden soll; beides hat haftungs- und marketingrechtliche Konsequenzen. Kurzbezeichnungen, Marken und Online-Domains müssen konsistent gestaltet werden, um Irreführungen und Abmahnrisiken zu vermeiden. Unsere Kanzlei Hobohm Natalello Giloth begleitet Sie dabei von der ersten Namensidee bis zur Registereintragung, überwacht Ihren Firmenschutz und verteidigt Ihre Bezeichnung im Streitfall gerichtlich und außergerichtlich.
Fazit
Die Firma ist das juristische Aushängeschild jedes Kaufmanns. Sie schafft Identität, Vertrauen und wirtschaftlichen Mehrwert – verlangt aber zugleich die strenge Beachtung handels-, marken– und wettbewerbsrechtlicher Vorgaben. Wer diese Regeln beherrscht, sichert nicht nur seine Außenwirkung, sondern verhindert kostspielige Auseinandersetzungen. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, um Ihre Firmenstrategie rechtsfest und zukunftssicher auszurichten.
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