
Wer eine GmbH gründen möchte, wird schnell feststellen, dass der Gesellschaftsvertrag weit mehr ist als nur ein notwendiger Formalakt. Er bildet das konstitutionelle Grundgerüst der Gesellschaft und definiert nicht nur ihre interne Organisation, sondern auch das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Bereits in der Phase der sogenannten Vorgesellschaft ist dieser Vertrag maßgeblich seine Wirkung entfaltet er jedoch endgültig mit der Eintragung ins Handelsregister.
Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend in notarieller Form abgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für die direkte Errichtung durch die Gründer als auch dann, wenn eine bevollmächtigte Person für sie handelt. In diesem Fall reicht eine einfache Vollmacht nicht aus vielmehr ist eine notarielle Beurkundung oder zumindest Beglaubigung erforderlich. Wird ohne wirksame Vollmacht gehandelt, kann dies insbesondere bei Einpersonengründungen zur Unwirksamkeit der gesamten Gründung führen.
Inhaltlich besteht der Gesellschaftsvertrag aus sogenannten Satzungsbestandteilen und gegebenenfalls zusätzlichen Nebenabreden. Zu den satzungsmäßig vorgeschriebenen Angaben zählen unter anderem der Name und Sitz der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand, das Stammkapital sowie die Geschäftsanteile und deren Zuordnung zu den Gesellschaftern. Während die Satzung einem objektivierten Auslegungsmaßstab unterliegt, sind Nebenabreden wie gewöhnliche schuldrechtliche Vereinbarungen zu behandeln mit entsprechend anderem Auslegungsmaßstab.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt die inhaltliche Ausgestaltung dieser Satzungsbestandteile. So muss die Firmenbezeichnung den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs entsprechen und den Rechtsformzusatz GmbH enthalten. Auch der Unternehmensgegenstand sollte möglichst konkret gefasst sein, da er nicht nur haftungsrechtliche Relevanz hat, sondern auch im Wettbewerbsrecht von Bedeutung ist. Allgemeinfloskeln wie Handel aller Art genügen in der Regel nicht.
Ein weiteres zentrales Element ist das Stammkapital. Die gesetzlich vorgesehene Mindesthöhe von 25.000 Euro kann in bar oder durch Sachwerte aufgebracht werden. Bei letzterem, der sogenannten Sacheinlage, ist Vorsicht geboten: Der Wert des eingebrachten Gegenstandes muss nachvollziehbar und belegbar sein. Fehleinschätzungen oder bewusste Überbewertungen können zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Im Fall einer Überbewertung haftet der Gesellschafter persönlich für die Differenz zwischen dem tatschlichen und dem vertraglich vereinbarten Wert.
Ebenfalls kritisch ist die verdeckte Sacheinlage. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen eine nominell als Bareinlage deklarierte Zahlung unmittelbar nach Gründung wieder an den Gesellschafter zurückfließt, etwa durch einen Kaufvertrag oder ein Darlehen. In solchen Konstellationen erkennt das Gesetz nicht an, dass die Einlage ordnungsgemäß geleistet wurde. Die Einlagepflicht bleibt bestehen; die GmbH kann die ausstehende Leistung weiterhin fordern. Eine ähnliche Problematik stellt sich beim sogenannten Hin- und Herzahlen, bei dem die Gesellschaft die Bareinlage zurückgewährt, etwa als Darlehen an den Gesellschafter. Auch hier gelten strenge gesetzliche Vorgaben, damit eine solche Konstruktion überhaupt zulässig ist.
Fr die anwaltliche Praxis empfiehlt es sich, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus weiterführende Regelungen in die Satzung aufzunehmen. Dazu gehören etwa Klauseln zur gemeinschaftlichen Vertretung durch mehrere Geschäftsführer, zur Ressortverteilung innerhalb der Geschäftsführung oder zur Nachfolge bei Tod eines Gesellschafters. Besonders praxisrelevant sind auch Regelungen zur Veräußerung und Einziehung von Geschäftsanteilen sowie zu den Gründungskosten, sofern diese von der Gesellschaft selbst getragen werden sollen.
Nicht zuletzt sollte auch frühzeitig ein Geschäftsführer bestellt werden idealerweise bereits im Stadium der Vorgesellschaft. Ohne einen bestellten Geschäftsführer kann weder die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen noch können Einlagen entgegengenommen werden.
Die Erstellung eines ausgewogenen und rechtssicheren Gesellschaftsvertrags ist kein bloßer Formalismus, sondern essenziell für die rechtliche und wirtschaftliche Stabilität der GmbH. Wer hier mit Sorgfalt vorgeht, legt den Grundstein für eine funktionierende Gesellschaftsstruktur und vermeidet spätere Konflikte unter Gesellschaftern oder mit Behörden.
Wenn Sie Unterstützung bei der Gestaltung oder Prüfung Ihres GmbH-Gesellschaftsvertrags benötigen, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung aus der gesellschaftsrechtlichen Beratungspraxis gern zur Verfügung. Unsere Kanzlei in Mainz und Alzey berät Unternehmen seit Jahrzehnten in allen Fragen des GmbH-Rechts zielorientiert, rechtssicher und praxisnah.
Terminvereinbarung
Terminvereinbarungen mit der Kanzlei sind unproblematisch auch per WhatsApp möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass über WhatsApp ausschließlich die Terminvereinbarung erfolgt.
KONTAKTFORMULAR
Zur Vereinbarung eines Termins mit der Kanzlei Hobohm Natalello Giloth können Sie im Übrigen auch das Kontaktformular verwenden. So kommen Sie schnell und einfach zu Ihrem Termin in der Kanzlei
Selbstverständlich können Sie Termine mit Ihrem Anwalt auch per E-Mail vereinbaren. Bei einer Kontaktaufnahme per E-Mail bietet es sich an, wenn Sie den Sachverhalt bereits grob skizzieren.