Erfolgsabhängige Vergütung im M&A-Advisor-Vertrag: Wann entsteht die Transaction Fee wirklich?

M&A-Advisor-Verträge sind in der Praxis häufig wirtschaftlich hoch bedeutsam, rechtlich aber erstaunlich konfliktanfällig. Das zeigt eine aktuelle Berufungsentscheidung aus Frankfurt (OLG Frankfurt a. M. (5. Zivilsenat), Urteil vom 03.04.2025 – 5 U 123/23) in besonderer Deutlichkeit. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein M&A-Berater bei einem Unternehmensverkauf Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung, eine sogenannte Transaction Fee, hat. Streitentscheidend war dabei nicht nur, ob der ursprünglich vereinbarte Mandatsgegenstand später stillschweigend erweitert worden war, sondern vor allem auch, ob der Berater für seinen Vergütungsanspruch nachweisen muss, dass gerade seine Tätigkeit ursächlich für den späteren Abschluss der Transaktion geworden ist. Daneben hatte das Gericht zu klären, nach welchem Bewertungsmaßstab die Erfolgsvergütung zu berechnen ist, also ob auf enterprise value oder transaction value und auf Signing oder Closing abzustellen ist.

Die Entscheidung verdient weit über den Einzelfall hinaus Beachtung. Sie betrifft einen Standardkonflikt des Transaktionsgeschäfts: Ein Berater wird für einen bestimmten Deal oder für eine bestimmte Struktur mandatiert; im Verlauf des Prozesses ändern sich jedoch Marktumfeld, regulatorische Bedingungen, Bieterstruktur oder Transaktionsarchitektur. Die Parteien arbeiten oft faktisch in eine neue Richtung weiter, ohne den schriftlichen Vertrag sauber anzupassen. Kommt es später zur Transaktion, beginnt regelmäßig die Auseinandersetzung um die Reichweite des Mandats, die Höhe der Erfolgsvergütung und die Frage, ob der Berater nur dann bezahlt werden muss, wenn sein Beitrag im engeren Sinne „deal-kausal“ war. Genau an dieser Schnittstelle setzt die Entscheidung an.

Dem Streit lag ein Advisory Agreement zugrunde, mit dem ein Berater mit M&A-Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Geschäftsbereichs beauftragt worden war. Die Zielstruktur der ursprünglich geplanten Transaktion war ein isolierter Verkauf des Therapiegeschäfts. Die Vergütung bestand, soweit ersichtlich, nicht in einem laufenden Zeit- oder Retainer-Honorar, sondern im Wesentlichen in einer erfolgsabhängigen Transaction Fee in Höhe von 0,5 % des Transaktionswertes. Als Transaktionswert definierte der Vertrag den equity value zuzüglich net financial indebtedness. Die Fee sollte fällig sein „after the completion of the sale … or after receipt of the funds … whatever occurs first“. Zudem enthielt das Agreement eine sogenannte Tail-Regelung für den Fall einer Kündigung: Selbst nach ordentlicher Beendigung sollte die Transaction Fee anfallen, wenn der Mandant innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung eine Transaktion mit einem der gelisteten Investoren bekannt gibt. Schließlich war eine Schriftformklausel enthalten.

Im weiteren Verlauf veränderte sich der Transaktionskontext erheblich. Hintergrund waren regulatorische Schwierigkeiten bei der zunächst anderweitig geplanten Veräußerung des Plasmageschäfts. Spätestens nach dem Scheitern kartellrechtlicher Freigaben wurde als eine strategische Option die gemeinsame Veräußerung von Therapiegeschäft und Teilen des Plasmageschäfts verfolgt, also eine sogenannte Kombinationsstrategie. Der Berater machte geltend, sein Mandat habe sich spätestens in diesem Stadium auf die kombinierte Veräußerung der gesamten oder jedenfalls erweiterten Unternehmensgruppe erstreckt. Der Mandant bestritt dies und verwies auf den ursprünglichen, schriftlich fixierten Mandatsgegenstand. Hinzu kam, dass der ursprüngliche Berater gekündigt und später eine andere Bank eingeschaltet worden war. Gleichwohl kam es innerhalb des vertraglich relevanten Nachlauffensters zu einer Transaktion mit einem Investor, der in der Investorenliste des Advisory Agreements genannt war.

Das Berufungsgericht hat zunächst die zentrale Vorfrage zugunsten des Beraters beantwortet und angenommen, dass das Mandat stillschweigend erweitert worden war. Entscheidend war nicht, ob im ursprünglichen Vertragstext die spätere Struktur bereits vollständig und zutreffend abgebildet war. Maßgeblich war vielmehr die tatsächliche gemeinsame Handhabung des Mandats durch die Parteien. Nach den vorgelegten Unterlagen und Korrespondenzen hatte der Berater nicht nur abstrakt über alternative Strategien gesprochen, sondern konkret an Unterlagen, Bewertungen, Memoranden, Zeitplänen und konzeptionellen Arbeiten gearbeitet, die gerade die kombinierte Veräußerung von Therapie- und Plasmageschäft betrafen. Für das Gericht war daraus in einer Gesamtschau erkennbar, dass der Mandant diese Tätigkeit nicht lediglich duldete, sondern sie als vom bestehenden Mandat umfasst verstand oder jedenfalls erkennen musste, dass der Berater sein Tätigwerden entsprechend verstehen durfte. Gerade im M&A-Kontext, in dem Projekte in hoher Geschwindigkeit fortentwickelt werden und operative Arbeitsaufträge häufig außerhalb formaler Vertragsänderungen erteilt werden, ist diese Wertung praktisch bedeutsam.

Besonders relevant ist, dass das Gericht die Schriftformklausel einer solchen stillschweigenden Mandatserweiterung nicht entgegengehalten hat. Es behandelte die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung und stellte darauf ab, dass eine individuell getroffene oder konkludent zustande gekommene abweichende Vereinbarung Vorrang habe. Für die Vertragsgestaltung bedeutet das: Wer in einem Advisory Agreement die Reichweite des Mandats strikt formgebunden halten will, darf sich nicht darauf verlassen, dass eine formularmäßige Schriftformklausel jede spätere faktische Erweiterung abblockt. Wird über längere Zeit auf einer erweiterten Tatsachengrundlage zusammengearbeitet, können sich hieraus trotz Schriftformvorbehalts bindende Folgen ergeben.

Ebenso wichtig ist der zweite Schritt der Entscheidung: Das Gericht hat zwar eine konkludente Erweiterung des Mandatsgegenstandes angenommen, aber gerade keine konkludente Anpassung der Vergütungsstruktur. Der Mandant hatte argumentiert, wenn schon das Volumen und der Gegenstand der Transaktion erheblich erweitert würden, müsse dies notwendig zu einer degressiven Erfassung oder sonstigen Reduktion der prozentualen Fee führen; andernfalls sei die lineare Fortschreibung wirtschaftlich unangemessen. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat hervorgehoben, dass eine degressive Vergütungsstruktur im M&A-Markt zwar verbreitet sein könne, aber keineswegs zwingend oder selbstverständlich sei. Es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass beide Parteien die Mandatserweiterung nur bei gleichzeitiger Reduktion oder Deckelung der Erfolgsvergütung gewollt hätten. Weder aus dem Vertragswortlaut noch aus der späteren Zusammenarbeit noch aus Marktgepflogenheiten lasse sich eine solche ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigen. Auch der Hinweis auf eine andere, später mit einer Drittbank vereinbarte Vergütungsstruktur half dem Mandanten nicht, weil diese nachträgliche Drittvereinbarung nichts über den ursprünglichen oder später tatsächlich gemeinsam gebildeten Parteiwillen im Verhältnis zum klagenden Berater aussagt.

Damit setzt das Gericht ein klares Signal gegen einen in der Praxis häufig anzutreffenden Verteidigungsansatz: Die bloße Behauptung, eine linear fortgeschriebene Success Fee sei bei stark gewachsenem Dealvolumen „ersichtlich unbillig“, ersetzt keinen belastbaren Vortrag dazu, dass tatsächlich eine abweichende Vergütungsabrede getroffen wurde oder eine echte planwidrige Regelungslücke vorliegt. Wer Degression, Cap, Mindestschwellen, Carve-outs oder eine gesonderte Behandlung später hinzutretender Assets wünscht, muss dies ausdrücklich und präzise regeln. Ohne eine solche Regelung bleibt es grundsätzlich bei der vereinbarten Prozentmechanik.

Auch der Einwand der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB blieb ohne Erfolg. Das Gericht verneinte, dass die Parteien den Vertrag ersichtlich nur für die isolierte Veräußerung des ursprünglich bezeichneten Zielunternehmens hätten schließen wollen und eine größere oder anders strukturierte Transaktion außerhalb der gemeinsamen Geschäftsgrundlage gelegen hätte. Für § 313 BGB genügt nicht die nachträgliche wirtschaftliche Schlechterstellung einer Partei. Erforderlich wären gemeinsame Vorstellungen oder jedenfalls für die Gegenseite erkennbare, nicht beanstandete Vorstellungen von bestimmten Umständen gewesen, auf denen der Geschäftswille beider Seiten aufbaute. Daran fehlte es. Diese Passage der Entscheidung ist dogmatisch konsequent: § 313 BGB ist kein Instrument zur bloßen Korrektur eines im Nachhinein als teuer empfundenen Beratungsvertrages.

Den Kern der Entscheidung bildet indessen die Frage nach dem Kausalitätserfordernis. Der Mandant hatte sich auf den Standpunkt gestellt, bei einer erfolgsabhängigen M&A-Fee müsse der Berater darlegen und beweisen, dass gerade seine Tätigkeit für den Vertragsschluss ursächlich geworden sei. Das Gericht hat dies für den konkreten Vertrag verneint. Es hat das Advisory Agreement nach Wortlaut, Systematik und Zweck dahin ausgelegt, dass die Transaction Fee allein an den Abschluss der vertraglich erfassten Transaktion anknüpft, nicht aber an den zusätzlichen Nachweis einer kausalen Vermittlungs- oder Nachweisleistung im Sinne des Maklerrechts.

Diese Auslegung ist deshalb bemerkenswert, weil M&A-Beratungsverträge in der obergerichtlichen Rechtsprechung häufig als Maklerdienstverträge oder jedenfalls als Verträge mit maklerrechtlichen Elementen qualifiziert worden sind. Der Mandant wollte daraus ableiten, dass das Leitbild des § 652 BGB jedenfalls wertungsmäßig zur Anwendung komme und deshalb eine provisionsbegründende Kausalität vorauszusetzen sei. Das Gericht hat zwar anerkannt, dass der Vertrag maklerrechtliche Elemente aufweist, ihn aber im Ergebnis als typengemischten Vertrag mit dienstvertraglichen und maklerrechtlichen Bestandteilen eingeordnet. Gerade wegen der weitreichenden Beratungs-, Strukturierungs-, Koordinations- und Unterstützungsleistungen des Beraters lasse sich das gesetzliche Leitbild des Maklervertrages nicht ohne Weiteres übertragen. Der klassische Makler schuldet grundsätzlich gerade keine umfassende Tätigkeitspflicht, sondern nur Nachweis oder Vermittlung; der hier tätige M&A-Berater war demgegenüber in verschiedene Phasen des Prozesses eingebunden und sollte eine wesentlich breitere Beratungs- und Projektfunktion übernehmen. Deshalb habe das Maklerrecht keinen Leitbildcharakter im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Damit hängt die zweite tragende Aussage zusammen: Eine formularmäßige Vergütungsregelung, die eine Success Fee ohne ausdrückliches Kausalitätserfordernis allein an den Abschluss der Transaktion knüpft, ist nicht schon deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB oder § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt eine solche Klausel den Mandanten jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn der Berater gerade keine zusätzliche laufende Tätigkeitsvergütung erhält, sondern das wirtschaftliche Risiko trägt, bei ausbleibendem Deal überhaupt keine oder jedenfalls keine nennenswerte Vergütung zu erhalten. Die fehlende Kausalitätsklausel ist dann Teil eines synallagmatischen Gesamtgefüges: umfassende Beratungsleistung auf Risiko gegen Erfolgsvergütung bei Transaktionsabschluss. Die Entscheidung macht damit deutlich, dass AGB-rechtliche Angriffe auf Success-Fee-Klauseln nicht schematisch mit dem Argument geführt werden können, das Maklerrecht verlange stets Kausalität. Vielmehr ist stets der konkrete Vertragstypus, die gesamte Vergütungsarchitektur und die Reichweite der geschuldeten Leistungen in den Blick zu nehmen.

Selbst für den Fall, dass man entgegen der vom Gericht bevorzugten Auslegung doch ein Kausalitätserfordernis annehmen würde, hat das Gericht die Voraussetzungen im konkreten Fall als erfüllt angesehen. Dabei hat es keinen streng maklerrechtlichen „Ohne-diese-Tätigkeit-kein-Vertrag“-Maßstab angelegt, sondern auf einen mittelbaren, der Eigenart der M&A-Beratung entsprechenden fördernden Beitrag abgestellt. Der Berater hatte im Rahmen der Kombinationsstrategie Präsentationen, Bewertungsunterlagen, Memoranden und Zeitpläne erstellt sowie Kontakte zu einem strategischen Player hergestellt, der zwar nicht formelle Partei des Share Purchase Agreements wurde, in die wirtschaftliche Gesamtstruktur der Transaktion aber eingebunden war. Diese Leistungen hatte der Mandant genutzt; sie wirkten sich nach Auffassung des Gerichts in vertragsadäquater Weise fördernd auf die letztlich realisierte Transaktion aus. Dass später eine andere Bank in die Gespräche mit dem Finanzinvestor eingetreten war und dieser möglicherweise erst dadurch zum Erwerb entschlossen wurde, unterbrach nach Ansicht des Gerichts die Kausalität nicht. Das Hinzutreten weiterer fördernder Umstände oder weiterer Berater beseitigt den bereits gesetzten relevanten Beitrag des zuerst tätigen Beraters nicht ohne Weiteres.

Praktisch ist das von erheblicher Tragweite. In M&A-Prozessen ist es keineswegs ungewöhnlich, dass unterschiedliche Berater in verschiedenen Phasen tätig werden, dass Bieter zunächst absagen und später unter veränderten Strukturen zurückkehren oder dass ein strategischer Partner nicht unmittelbarer Käufer, aber Teil eines Co-Investment- oder Integrationsmodells wird. Wer in solchen Konstellationen Verträge entwirft oder prozessual aufarbeitet, sollte deshalb nicht allein in Kategorien des klassischen Nachweismaklers denken. Entscheidend ist, welche konkrete Funktion der Berater im Projekt innehatte und ob seine vertragstypischen Leistungen bei wertender Betrachtung in die später realisierte Transaktion eingeflossen sind.

Von großer praktischer Relevanz ist ferner der Teil der Entscheidung, der die Berechnung der Transaction Fee betrifft. Der Berater hatte geltend gemacht, maßgeblich sei ein höherer enterprise value beziehungsweise der Wert zum Zeitpunkt des Signing. Das Gericht hat dem eine klare Absage erteilt. Maßgeblich sei nicht der enterprise value, sondern der vertraglich definierte transaction value, konkret also equity value zuzüglich net financial indebtedness. Beides sei nicht gleichzusetzen. Der enterprise value könne weitere debt-like items oder working-capital-bezogene Anpassungen enthalten, während der Vertrag ausdrücklich auf die engere Formel equity value plus net financial indebtedness abstelle. Für die Vertragsauslegung entscheidend war damit nicht, wie betriebswirtschaftliche Begriffe im Marktumfeld mitunter synonym verwendet werden, sondern wie die Parteien die Parameter im konkreten Vertrag definiert haben. Diese Differenzierung ist im Transaktionsalltag essenziell. Viele spätere Fee-Streitigkeiten beruhen gerade darauf, dass wirtschaftssprachliche Begriffe wie enterprise value, equity value, purchase price, proceeds oder transaction value im Vertrag nicht deckungsgleich und nicht mit hinreichender definitorischer Trennschärfe verwendet werden.

Ebenso hat das Gericht entschieden, dass für die Berechnung auf den Wert zum Zeitpunkt des Closing und nicht auf das Signing abzustellen ist. Maßgeblich war die vertragliche Formulierung, wonach die Fee zahlbar ist „after the completion of the sale … or after receipt of the funds … whatever occurs first“. Diese Regelung verstand das Gericht dahin, dass mit „completion of the sale“ das Closing gemeint ist. Das sei schon systematisch zwingend, weil „receipt of the funds“ logisch vor „completion“ eintreten können müsse; eine Zahlung vor Signing sei praktisch fernliegend, eine Zahlung vor oder bei Closing dagegen ohne Weiteres denkbar. Auch die Kündigungsregelung mit Anknüpfung an die Bekanntgabe der Transaktion ändere daran nichts, weil sie für den Tail-Fall lediglich den auslösenden Anwendungsbereich regle, nicht aber den Bewertungsstichtag der Fee. Damit wird die in der Praxis besonders heikle Differenz zwischen Signing und Closing ausdrücklich zulasten eines frühzeitigen, signing-bezogenen Wertansatzes entschieden.

Das ist ökonomisch wie rechtlich konsequent. Gerade in komplexen Transaktionen liegen zwischen Signing und Closing häufig Monate. In diesem Zeitraum finden Kaufpreisanpassungen, locked-box- oder completion-account-Mechanismen, Debt- und Cash-Anpassungen, Working-Capital-Korrekturen, Earn-out-Strukturen und regulatorisch bedingte Strukturänderungen statt. Wenn ein Vertrag die Erfolgsvergütung an den Abschluss beziehungsweise die Vollziehung der Transaktion knüpft, liegt es nahe, für die finale Gebührenbemessung auch auf denjenigen Wert abzustellen, der nach Vollzugsmechanik tatsächlich die maßgebliche Transaktionsgrundlage bildet. Wer hiervon abweichen will, muss dies ausdrücklich regeln. Das gilt insbesondere dann, wenn die Parteien einen signing-fixed enterprise value, Earn-out-Komponenten oder bestimmte spätere Kaufpreisbestandteile in die Fee-Basis einbeziehen oder gerade ausnehmen wollen.

Schließlich hat das Gericht dem Berater einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des für das Closing maßgeblichen Transaktionswertes zuerkannt. Bemerkenswert ist dabei, dass sich der Mandant nicht mit Erfolg auf Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dem Unternehmenskaufvertrag berufen konnte. Das Gericht hat betont, dass die Weitergabe der für die Abrechnung des Beraterhonorars erforderlichen Informationen an den eigenen M&A-Berater nach der Natur der Sache notwendig ist. Wer in einem SPA oder in flankierenden NDA-Strukturen die Offenlegung des Kaufpreises oder transaktionsbezogener Bewertungsparameter einschränkt, muss gegebenenfalls vertraglich Vorsorge dafür treffen, dass Offenlegungspflichten gegenüber Beratern und sonstigen abrechnungsberechtigten Dritten ausgenommen werden. Auch dies ist ein praxisrelevanter Hinweis: Vertraulichkeitsklauseln sind kein pauschales Leistungsverweigerungsrecht gegen begründete Vergütungs- und Auskunftsansprüche des eigenen Advisors.

Für die Vertragsgestaltung lassen sich aus der Entscheidung mehrere belastbare Leitlinien ableiten. Erstens sollte der Mandatsgegenstand in M&A-Advisor-Verträgen nicht nur formal, sondern auch strukturell präzise beschrieben werden. Zu regeln ist, ob das Mandat nur einen konkreten Deal, einen bestimmten Asset- oder Share-Deal, nur einzelne Gesellschaften oder auch alternative, kombinierte, mehrstufige oder wirtschaftlich gleichwertige Transaktionen erfasst. Zweitens bedarf die Vergütungsmechanik einer sauberen, transaktionspraktisch belastbaren Definition. Es muss eindeutig geregelt werden, was als Transaction Value gilt, ob enterprise value, equity value, purchase price oder seller proceeds maßgeblich sind und welche Anpassungsposten einzubeziehen oder auszunehmen sind. Drittens sollte klar formuliert werden, ob die Success Fee eine bloße Abschlussgebühr ist oder ob sie nur bei nachweisbarer Kausalität oder bei einer vertragsadäquaten wesentlichen Mitwirkung des Advisors entsteht. Viertens ist bei Tail-Klauseln besondere Sorgfalt geboten: Investor Lists, Look-back- und Tail-Perioden, Bekanntgabe- und Vollzugstatbestände sowie wirtschaftliche Gleichwertigkeit alternativer Strukturen müssen präzise erfasst werden. Fünftens bedürfen Schriftformklauseln, Änderungsmechanismen und Governance-Regeln einer belastbaren Abstimmung mit der gelebten Projektpraxis. Wer operative Mandatserweiterungen durch Management Calls, Datenraumarbeit und Steering-Meetings zulässt, schafft sonst leicht eine konkludente Erweiterung, die später teuer werden kann.

Die Entscheidung stärkt insgesamt die vertragliche Autonomie im M&A-Beratungsmarkt. Sie macht deutlich, dass Gerichte nicht vorschnell das klassische Maklerrecht über komplexe M&A-Advisory-Strukturen legen. Wo ein Berater umfassend strukturierend, koordinierend und transaktionsbegleitend tätig wird und seine Vergütung ausschließlich oder im Kern erfolgsabhängig ausgestaltet ist, kann die Fee auch ohne ausdrücklich normierten Kausalitätsnachweis allein an den Abschluss der erfassten Transaktion geknüpft werden. Ebenso wenig wird ein Gericht ohne klare Anhaltspunkte eine nachträgliche Degression oder Vergütungsobergrenze in den Vertrag hineinlesen, nur weil das Dealvolumen größer ausfällt als ursprünglich erwartet. Wer hiervon abweichende Ergebnisse will, muss sie vertraglich präzise regeln.

Für die Beratungspraxis im Handels- und Gesellschaftsrecht folgt daraus ein klarer Befund: Der M&A-Advisor-Vertrag ist kein bloßes Annexdokument des Transaktionsprozesses, sondern ein eigenständiges wirtschaftliches Risikoinstrument. Seine dogmatische Einordnung, seine AGB-Festigkeit und seine definitorische Präzision entscheiden nicht selten über siebenstellige Beträge. Gerade in Distressed-, Carve-out-, Dual-Track- oder regulatorisch beeinflussten Verkaufssituationen sollte die Vergütungs- und Reichweitenregelung daher mit derselben Sorgfalt gestaltet werden wie die zentralen wirtschaftlichen Bestimmungen des eigentlichen Unternehmenskaufvertrages.

Checkliste: Zehn typische Fragestellungen und Fallstricke beim M&A-Advisor-Vertrag

  1. Ist der Mandatsgegenstand wirklich präzise beschrieben?
    Erfasst der Vertrag nur einen ganz bestimmten Verkaufsvorgang oder auch alternative Strukturen, Teilverkäufe, Holding-Verkäufe, Carve-outs, Co-Investments, Zusammenschlüsse oder wirtschaftlich gleichwertige Transaktionen?
  2. Enthält der Vertrag eine belastbare Definition der vergütungsauslösenden Transaktion?
    Unklarheiten darüber, ob auch mittelbare Erwerbsstrukturen, Share-for-Share-Modelle, Reorganisationen, Zusammenschlüsse oder mehrstufige Closing-Strukturen erfasst sind, führen regelmäßig zu Streit.
  3. Ist eindeutig geregelt, ob die Success Fee Kausalität voraussetzt?
    Fehlt eine ausdrückliche Regelung, entsteht Streit darüber, ob bloßer Deal-Abschluss genügt oder der Berater eine nachweisende, vermittelnde oder jedenfalls fördernd wesentliche Leistung erbracht haben muss.
  4. Sind die Vergütungsparameter trennscharf definiert?
    Transaction value, enterprise value, equity value, purchase price, seller proceeds und net debt werden in der Praxis häufig unsauber verwendet. Ohne klare Definition drohen erhebliche Auslegungskonflikte.
  5. Ist festgelegt, ob Signing oder Closing der maßgebliche Bewertungsstichtag ist?
    Gerade bei Kaufpreisanpassungen, Locked-Box-Strukturen, Completion Accounts und Earn-outs ist diese Frage für die Höhe der Fee oft entscheidend.
  6. Sind Earn-out-Komponenten, gestundete Kaufpreisbestandteile und sonstige nachgelagerte Zahlungen einbezogen oder ausgenommen?
    Wird dies nicht ausdrücklich geregelt, ist später streitig, ob solche Komponenten Teil der Bemessungsgrundlage der Erfolgsvergütung sind.
  7. Gibt es eine klare Regelung für Mandatserweiterungen?
    Wenn sich der Deal Scope faktisch erweitert, sollte vertraglich festgelegt sein, wie Änderungen wirksam werden, ob eine erneute schriftliche Bestätigung nötig ist und ob sich hierdurch die Fee-Struktur ändert.
  8. Sind Degression, Fee-Cap, Mindestfee oder Carve-outs ausdrücklich vereinbart?
    Wer verhindern will, dass eine lineare Prozentvergütung bei stark wachsendem Transaktionsvolumen zu sehr hohen Honoraren führt, muss dies ausdrücklich regeln. Eine spätere ergänzende Auslegung ist unsicher.
  9. Ist die Tail-Regelung präzise formuliert?
    Dauer des Nachlaufs, Investor List, ausgelöste Alternativtatbestände, wirtschaftlich gleichwertige Erwerber, Konzernunternehmen, Co-Investoren und Bekanntgabe- bzw. Vollzugsereignisse müssen sauber erfasst sein.
  10. Sind Auskunfts- und Offenlegungsrechte des Advisors abgesichert?
    Ohne klare vertragliche Regelungen zur Mitteilung von Kaufpreisdaten, Debt-/Cash-Anpassungen und Closing-Statements lässt sich die Fee später oft nicht verlässlich abrechnen; Vertraulichkeitsklauseln sollten entsprechende Ausnahmen vorsehen.

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