Internationaler Asset Deal im B2B-Sektor – Haftung, Wettbewerbsrecht und Datenschutz rechtssicher strukturieren

Rechtsanwalt Natalello Mainz

Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Asset Deals haben wir ein führendes internationales Industrieunternehmen mit Sitz in China bei der Übernahme eines spezialisierten europäischen Geschäftsbereichs beraten. Die Transaktion betraf die Übertragung eines klar abgegrenzten Vertriebs- und Know-how-Bereichs im B2B-Segment.

Der Fall verdeutlicht exemplarisch, welche rechtlichen Kernfragen bei internationalen Asset Deals auftreten und wie diese dogmatisch sauber und zugleich praxisgerecht gelöst werden können.

1. Asset Deal versus Share Deal – Haftungsdogmatik als Ausgangspunkt

Während beim Share Deal die Gesellschaft als Rechtsträger unverändert fortbesteht und sämtliche Verbindlichkeiten – bekannte wie unbekannte – in der Zielgesellschaft verbleiben, erfordert der Asset Deal eine präzise Definition der übertragenen Vermögenswerte und Verpflichtungen.

Dogmatisch maßgeblich ist bei der Übernahme von Verbindlichkeiten § 414 BGB (befreiende Schuldübernahme). Ohne ausdrückliche Regelung verbleiben Altverbindlichkeiten grundsätzlich beim Veräußerer.

In der Vertragsgestaltung empfiehlt sich deshalb eine dreistufige Struktur:

  1. Positive Definition der übernommenen Verbindlichkeiten
    Etwa ausschließlich solche Verpflichtungen, die aus der Fortführung laufender Kundenverträge nach Closing resultieren.
  2. Negativabgrenzung nicht übernommener Verbindlichkeiten
    Klare Aufzählung oder Generalklausel für sämtliche übrigen Verpflichtungen.
  3. Spiegelbildliche Freistellung
    Der Verkäufer stellt den Käufer von allen nicht übernommenen Verbindlichkeiten frei.

Gerade bei internationalen Konstellationen verhindert diese Struktur spätere Streitigkeiten über die Reichweite der Schuldübernahme.

2. Garantiearchitektur: Ausschluss gesetzlicher Gewährleistung als Marktstandard

Im deutschen M&A-Markt ist es absoluter Standard, die gesetzliche Mängelhaftung (§§ 434 ff. BGB) weitgehend auszuschließen und die Verkäuferhaftung auf ausdrücklich vereinbarte Garantien zu beschränken.

Die Struktur folgt regelmäßig diesem Muster:

  • Ausschluss gesetzlicher Gewährleistungsrechte
  • Definition eines abschließenden Garantiekatalogs
  • Haftung ausschließlich im Rahmen dieser Garantien
  • Vereinbarung von Haftungsbegrenzungen (Caps, De-minimis, Basket, Fristen)

Diese Systematik ist im unternehmerischen Verkehr zulässig, da die Gewährleistung dispositiv ist, soweit kein Vorsatz oder keine Arglist vorliegt (§ 444 BGB).

Besonders bei Transaktionen mit moderatem Volumen und kooperativer Parteienstruktur wird der Garantiekatalog häufig bewusst auf das wirtschaftlich Erforderliche reduziert. Weitergehende Haftung entsteht ausschließlich durch ausdrückliche Garantie- oder Freistellungsregelungen.

3. Haftungsbeschränkung: Ausschluss mittelbarer Schäden

Marktüblich ist zudem der Ausschluss von:

  • indirekten Schäden,
  • Folgeschäden,
  • entgangenem Gewinn,
  • internen Kosten.

Eine solche Haftungsbegrenzung ist im B2B-Bereich grundsätzlich zulässig, solange Vorsatz oder Arglist nicht ausgeschlossen werden. Sie dient der Kalkulierbarkeit des Risikos und verhindert schwer quantifizierbare Schadensersatzpositionen.

4. Wettbewerbsverbot – zulässige Dauer und kartellrechtliche Grenzen

Ein zentrales Thema war das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.

Nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB sind Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich verboten, können aber als notwendige Nebenabrede zulässig sein, wenn sie:

  • unmittelbar mit der Transaktion verbunden sind,
  • objektiv erforderlich sind,
  • verhältnismäßig sind.

Die Europäische Kommission geht regelmäßig davon aus:

  • bis zu 2 Jahre bei Übertragung eines Kundenstamms
  • bis zu 3 Jahre bei zusätzlicher Know-how-Übertragung

Längere Laufzeiten – etwa 4 oder 5 Jahre – überschreiten diesen Orientierungsrahmen deutlich und können als unverhältnismäßig angesehen werden.

Zwar wird bei Marktanteilen unter etwa 15 % teilweise argumentiert, dass eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung fernliegt. Gleichwohl ersetzt eine geringe Marktstellung nicht die eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Im Fall einer überlangen Klausel droht theoretisch die Unwirksamkeit. Die Rechtsprechung nimmt jedoch häufig eine geltungserhaltende Reduktion vor und beschränkt die Laufzeit auf den zulässigen Zeitraum.

Aus Risikoperspektive empfiehlt sich regelmäßig eine Begrenzung auf maximal drei Jahre.

5. Fusionskontrolle – wann besteht Anmeldepflicht?

Die Frage einer Anmeldung bei Wettbewerbsbehörden richtet sich ausschließlich nach Umsatzschwellen:

  • EU-Fusionskontrollverordnung (VO (EG) Nr. 139/2004)
  • §§ 35 ff. GWB

Unterschreiten die beteiligten Unternehmen die maßgeblichen Schwellen – etwa 17,5 Mio. EUR Inlandsumsatz des Zielunternehmens in Deutschland – besteht keine Anmeldepflicht.

Gerade bei spezialisierten Nischenmärkten mit geringer wirtschaftlicher Größenordnung ist eine fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht häufig ausgeschlossen.

6. DSGVO – Übertragung von Kundendaten im Asset Deal

Im Rahmen des Asset Deals wurden auch Kundenstammdaten übertragen. Datenschutzrechtlich ist dies an Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) zu messen.

In Literatur und Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass die Übertragung von Kundendaten im B2B-Bereich zulässig ist, sofern:

  • ein berechtigtes Interesse des Erwerbers besteht,
  • die Daten zur Fortführung der Geschäftsbeziehung erforderlich sind,
  • die Betroffenen ordnungsgemäß informiert werden.

Eine Einwilligung ist regelmäßig nicht erforderlich.

Praktisch wird verbleibenden Unsicherheiten häufig dadurch begegnet, dass Kunden nach Closing schriftlich informiert werden, dass die Geschäftsbeziehung nunmehr von der erwerbenden Gesellschaft fortgeführt wird.

7. Internationale Besonderheiten

Bei Transaktionen mit außereuropäischen Investoren sind zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen:

  • Drittlandübermittlungen nach Art. 44 ff. DSGVO
  • interne Konzernzugriffe auf Daten
  • Abstimmung mit ausländischen Corporate-Governance-Vorgaben

Eine frühzeitige strukturierte Vertragsgestaltung verhindert hier spätere regulatorische Risiken.

Fazit

Der dargestellte Fall zeigt, dass auch gesellschaftsrechtliche Transaktionen mit moderatem Volumen komplexe haftungs-, wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Fragestellungen aufwerfen können.

Eine rechtssichere Gestaltung erfordert insbesondere:

  • klare Haftungsabgrenzung,
  • marktübliche Garantiearchitektur,
  • verhältnismäßige Wettbewerbsverbotsregelung,
  • DSGVO-konforme Datenübertragung,
  • saubere fusionskontrollrechtliche Schwellenprüfung.

Gerade bei internationalen Asset Deals entscheidet die präzise Vertragsstruktur über die nachhaltige Risikominimierung.

Wenn Sie einen Unternehmenskauf oder -verkauf planen – national oder international – beraten wir Sie umfassend bei der rechtssicheren Strukturierung Ihrer Transaktion.

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