Internationale Lieferbeziehungen gehören für Industrieunternehmen zum Alltag. Rechtlich anspruchsvoll wird es allerdings dann, wenn eine mangelhafte Lieferung nicht nur den Kaufgegenstand selbst betrifft, sondern erhebliche Folgeschäden im Produktionsbetrieb auslöst – und der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb Europas hat.
Unsere Kanzlei hat in einem solchen Fall einen international tätigen Industriekonzern bei der gerichtlichen Durchsetzung umfangreicher Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche gegen ein chinesisches Unternehmen vertreten. Gegenstand des Verfahrens waren mangelhafte Industrieprodukte, die in einem deutschen Produktionsbetrieb eingesetzt worden waren und dort erhebliche Schäden verursacht hatten.
Das zuständige deutsche Landgericht hat unserer Mandantin schließlich Ansprüche von insgesamt mehr als 600.000 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten zugesprochen. Nachdem das Urteil in China ordnungsgemäß zugestellt worden war und die dort relevante Rechtsbehelfsfrist abgelaufen war, ist die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig.
Der Fall zeigt exemplarisch, welche rechtlichen und praktischen Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Wirtschaftsprozessen mit Beteiligten in China zu beachten sind.
Ausgangspunkt: Mangelhafte Ware und erhebliche Produktionsschäden
Unsere Mandantin hatte bei einem chinesischen Vertragspartner industrielle Verbrauchsgüter bestellt, die für den Einsatz in einer Produktionsanlage bestimmt waren.
Nach Inbetriebnahme zeigte sich, dass die gelieferten Produkte nicht die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit aufwiesen. Im laufenden Produktionsprozess kam es zu Materialschäden und erheblichen Funktionsstörungen. Die Auswirkungen beschränkten sich dabei nicht auf die mangelhafte Ware selbst.
Vielmehr führten die Qualitätsmängel zu Schäden an weiteren technischen Komponenten der Produktionsanlage. Hinzu kamen Kosten für die Beseitigung der Störung, die Wiederherstellung der Anlage sowie erhebliche wirtschaftliche Folgen durch Produktionsunterbrechungen.
Damit standen mehrere unterschiedliche Anspruchskomplexe nebeneinander.
Zum einen ging es um die Rückabwicklung des eigentlichen Kaufvertrags und damit um die Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises. Zum anderen waren erhebliche Mangelfolgeschäden entstanden. Schließlich musste auch geprüft und substantiiert dargelegt werden, welcher wirtschaftliche Schaden aufgrund des Produktionsstillstands eingetreten war.
Gerade bei industriellen Schadensfällen erreicht die rechtliche Auseinandersetzung damit schnell eine erhebliche Komplexität. Die juristische Prüfung beschränkt sich nicht auf die Frage, ob ein Produkt mangelhaft war. Ebenso entscheidend ist, welche konkreten Folgeschäden kausal auf den Mangel zurückzuführen sind und wie diese Schäden prozessual nachvollziehbar dargelegt und nachgewiesen werden können.
Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz
Nach deutschem Kaufrecht stehen einem Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Sache insbesondere die Rechte aus § 437 BGB zu.
Je nach den Umständen des Einzelfalls können hierzu insbesondere Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz gehören.
Wird der Vertrag wirksam rückabgewickelt, sind die empfangenen Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren. Daneben können nach §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB Schadensersatzansprüche bestehen.
Von besonderer Bedeutung sind dabei sogenannte Mangelfolgeschäden. Hierunter fallen Schäden, die nicht unmittelbar an der mangelhaften Kaufsache selbst entstehen, sondern durch den Mangel an anderen Rechtsgütern des Käufers verursacht werden.
Im konkreten Verfahren war dies von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die gelieferten Produkte wurden unmittelbar in einem industriellen Produktionsprozess verwendet. Ihre mangelnde Qualität führte zu technischen Beeinträchtigungen der Produktionsanlage und in der Folge zu weiteren Schäden und Ausfallzeiten.
Neben der Rückzahlung des Kaufpreises wurden deshalb insbesondere Kosten für die Wiederherstellung beziehungsweise Instandsetzung der Anlage sowie weitere wirtschaftliche Schäden geltend gemacht.
Bei Produktionsausfällen kann darüber hinaus § 252 BGB relevant werden. Danach umfasst der zu ersetzende Schaden grundsätzlich auch entgangenen Gewinn. Voraussetzung ist allerdings, dass nachvollziehbar dargelegt werden kann, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erzielt worden wäre.
Gerade dieser Teil eines industriellen Schadensfalls verlangt eine enge Verzahnung zwischen juristischem Vortrag und betriebswirtschaftlicher beziehungsweise technischer Dokumentation.
Deutsches Gericht trotz chinesischer Beklagter
Dass der Vertragspartner seinen Sitz in China hatte, bedeutete nicht automatisch, dass ein Prozess in China geführt werden musste.
Bei internationalen Verträgen ist vielmehr zunächst zu prüfen, welches Gericht international zuständig ist und welches materielle Recht Anwendung findet.
Im konkreten Fall hatten die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines deutschen Gerichts getroffen und die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Dadurch konnte das Verfahren vor einem deutschen Landgericht geführt werden.
Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln gehören deshalb zu den zentralen Elementen internationaler Wirtschaftsverträge.
Sie entscheiden nicht erst im Streitfall über juristische Detailfragen, sondern können erhebliche praktische Auswirkungen darauf haben, wo ein Unternehmen seine Ansprüche durchsetzen muss, welche Rechtsordnung maßgeblich ist und welche Verfahrensrisiken bestehen.
Gerade bei Verträgen mit Unternehmen außerhalb der Europäischen Union sollte deshalb bereits bei Vertragsschluss genau darauf geachtet werden, ob eine belastbare Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahl getroffen wurden.
Die eigentliche praktische Herausforderung: Zustellung der Klage in China
Mit der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist der grenzüberschreitende Prozess allerdings noch nicht gelöst.
Ein wesentlicher praktischer Punkt war im konkreten Verfahren die wirksame Zustellung der deutschen Klage an das chinesische Unternehmen.
Eine Klage kann grundsätzlich erst dann zu einer belastbaren gerichtlichen Entscheidung führen, wenn dem Gegner ordnungsgemäß rechtliches Gehör ermöglicht worden ist. Bei einer Partei im Ausland muss daher sichergestellt werden, dass die Zustellung nach den einschlägigen internationalen und nationalen Zustellungsvorschriften erfolgt.
Für Zustellungen von Deutschland nach China ist insbesondere das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen maßgeblich. Deutschland und China sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. HCCH
§ 183 Abs. 2 ZPO bestimmt für Auslandszustellungen entsprechend, dass bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen zu beachten sind. Besteht ein solches Übereinkommen, richtet sich der Zustellungsweg grundsätzlich danach. Gesetze im Internet
Das Haager Zustellungsübereinkommen sieht als zentralen Übermittlungsweg die Einschaltung der vom jeweiligen Vertragsstaat bestimmten Zentralen Behörde vor. Die zuständige chinesische Behörde leitet das Zustellungsersuchen an das zuständige chinesische Gericht weiter, das anschließend die eigentliche Zustellung vornimmt. HCCH
Dies ist erheblich formalisierter als eine gewöhnliche innerdeutsche Zustellung.
Übersetzungen spielen eine entscheidende Rolle
Ein weiterer praktischer Punkt ist die Sprache der zuzustellenden Dokumente.
Nach den von China zum Haager Zustellungsübereinkommen veröffentlichten Vorgaben müssen die zuzustellenden Dokumente grundsätzlich in chinesischer Sprache abgefasst oder mit einer chinesischen Übersetzung versehen sein, wenn die förmliche Zustellung nach Art. 5 des Übereinkommens erfolgen soll. HCCH
Bei umfangreichen Klagen kann dies einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand darstellen.
Es genügt daher nicht, lediglich eine deutsche Klageschrift beim Gericht einzureichen und anschließend auf eine schnelle Auslandszustellung zu hoffen. Vielmehr muss frühzeitig eingeplant werden, welche Unterlagen zu übersetzen sind, welche Formanforderungen gelten und wie lange die Durchführung der Zustellung dauern kann.
Die HCCH weist für Zustellungen in China als ungefähre Bearbeitungszeit rund sechs Monate aus. Dies ist lediglich ein Orientierungswert; tatsächliche Verfahren können im Einzelfall kürzer oder erheblich länger dauern. HCCH
In komplexen Wirtschaftsverfahren ist die internationale Zustellung deshalb nicht selten einer der zeitintensivsten Verfahrensabschnitte.
Warum die ordnungsgemäße Zustellung besonders wichtig ist
Die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Auslandszustellung darf nicht unterschätzt werden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der ausländische Beklagte nicht am Verfahren beteiligt und deshalb eine Entscheidung im Versäumniswege in Betracht kommt.
Bei einem Versäumnisurteil muss besonders sorgfältig sichergestellt sein, dass der Beklagte tatsächlich in prozessordnungsgemäßer Weise die Möglichkeit erhalten hat, von dem Verfahren Kenntnis zu nehmen.
Im konkreten Fall konnte die Klage schließlich über die zuständigen chinesischen Stellen zugestellt werden. Das chinesische Gericht bestätigte die Zustellung. Eine Verteidigungsanzeige des beklagten Unternehmens erfolgte gleichwohl nicht.
Daraufhin erging vor dem deutschen Landgericht ein Versäumnisurteil.
Der Mandantin wurden dabei sowohl Rückzahlungsansprüche als auch umfangreiche Schadensersatzansprüche zugesprochen. Insgesamt belief sich der titulierte Betrag – teilweise in Fremdwährung – auf einen Gegenwert von mehr als 600.000 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten.
Versäumnisurteil bedeutet noch nicht automatisch Rechtskraft
Mit dem Erlass eines Versäumnisurteils war das Verfahren allerdings noch nicht endgültig abgeschlossen.
Nach § 338 ZPO kann die säumige Partei gegen ein Versäumnisurteil Einspruch einlegen.
Die reguläre Einspruchsfrist beträgt gemäß § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen. Muss das Versäumnisurteil allerdings im Ausland zugestellt werden, beträgt die gesetzliche Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO grundsätzlich einen Monat. Das Gericht kann auch eine längere Frist bestimmen. Gesetze im Internet
Damit musste nach Erlass des Urteils erneut eine Zustellung in China durchgeführt werden.
Auch hierbei war wiederum entscheidend, dass die internationale Zustellung ordnungsgemäß dokumentiert wurde.
Erst nach bestätigter Zustellung des Urteils beginnt die Einspruchsfrist. Erst nach deren Ablauf kann zuverlässig festgestellt werden, dass das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden ist.
Im konkreten Verfahren lag schließlich die Bestätigung vor, dass das Urteil in China ordnungsgemäß zugestellt worden war. Nachdem innerhalb der maßgeblichen Frist kein Einspruch eingelegt wurde, bestätigte das deutsche Gericht die Rechtskraft.
Damit ist das Verfahren mittlerweile rechtskräftig zugunsten unserer Mandantin abgeschlossen.
Mehr als 600.000 Euro rechtskräftig tituliert
Das Ergebnis des Verfahrens war für unsere Mandantin wirtschaftlich erheblich.
Das chinesische Unternehmen wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises und zum Ersatz erheblicher Mangelfolgeschäden verurteilt. Der titulierte Gesamtbetrag liegt bei mehr als 600.000 Euro.
Hinzu kommen Zinsen sowie die Kosten des Rechtsstreits.
Der Fall verdeutlicht zugleich, dass auch erhebliche Forderungen gegen Vertragspartner außerhalb Europas vor deutschen Gerichten erfolgreich durchgesetzt werden können.
Entscheidend ist allerdings eine sorgfältige Vorbereitung.
Neben der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage müssen insbesondere internationale Zuständigkeit, Rechtswahl, Auslandszustellung, Übersetzungen und spätere Vollstreckungsmöglichkeiten von Beginn an mitgedacht werden.
Mit dem Urteil beginnt die nächste Phase: die internationale Zwangsvollstreckung
Ein rechtskräftiges Urteil beendet den Erkenntnisprozess. Wirtschaftlich erreicht der Gläubiger sein Ziel aber erst dann, wenn die titulierte Forderung tatsächlich realisiert werden kann.
Bei einem Schuldner mit Sitz in China stellt sich daher anschließend die Frage, wo sich vollstreckbares Vermögen befindet.
Dabei muss nicht zwingend ausschließlich in China vollstreckt werden.
Gerade bei international tätigen Handelsunternehmen können sich Vermögenswerte oder Forderungen auch in Europa befinden. Denkbar sind insbesondere Bankguthaben, Forderungen gegen europäische Kunden, Warenbestände oder Ansprüche aus laufenden Lieferbeziehungen.
Besteht etwa eine noch offene Kaufpreisforderung des chinesischen Unternehmens gegen einen europäischen Abnehmer, kann gerade diese Forderung einen interessanten Vollstreckungsgegenstand darstellen.
Deshalb gehört bei grenzüberschreitenden Vollstreckungsverfahren regelmäßig auch eine strukturierte Vermögensrecherche zur anwaltlichen Tätigkeit.
Hierzu können insbesondere Handelsregister, internationale Unternehmensdatenbanken, Lieferanteninformationen und Handelsdatenbanken ausgewertet werden.
Bei international tätigen Industrieunternehmen können zusätzlich Informationen über Lieferketten, Schifffahrtsbewegungen, Bills of Lading, Container, Importdaten und aktuelle Abnehmer relevant werden.
Die entscheidende Frage lautet dabei stets:
Wo befindet sich ein Vermögenswert oder eine Forderung, auf die aufgrund des deutschen Titels rechtlich zugegriffen werden kann?
Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union
Befindet sich ein vollstreckbarer Vermögenswert in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist die Rechtslage grundsätzlich günstiger als bei einer unmittelbaren Vollstreckung in China.
Für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 grundsätzlich das System der vereinfachten grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung.
Eine in einem Mitgliedstaat vollstreckbare Entscheidung kann grundsätzlich auch in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, ohne dass dort zunächst ein gesondertes Exequaturverfahren durchgeführt werden muss.
Bei einem chinesischen Schuldner ist deshalb keineswegs nur die Frage relevant, ob dieser Vermögen in China besitzt.
Hat das Unternehmen beispielsweise offene Forderungen gegen Kunden in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann auch dort ein Vollstreckungszugriff geprüft werden.
Gerade bei exportorientierten Unternehmen kann dies wirtschaftlich wesentlich attraktiver sein als eine unmittelbare Vollstreckung im Sitzstaat.
Vollstreckung in China bleibt eigenständig zu prüfen
Daneben kommt selbstverständlich die Vollstreckung unmittelbar in China in Betracht.
Dabei muss allerdings zwischen der deutschen Rechtskraft des Urteils und seiner Vollstreckbarkeit in China unterschieden werden.
Ein deutsches Urteil wird nicht allein dadurch zu einem unmittelbar chinesischen Vollstreckungstitel, dass es in Deutschland rechtskräftig ist. Vielmehr ist nach chinesischem Recht zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Entscheidung anerkannt und anschließend vollstreckt werden kann.
Von besonderer Bedeutung können dabei wiederum die ordnungsgemäße Zustellung, die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts und die Wahrung des rechtlichen Gehörs sein.
Gerade deshalb zahlt sich eine sorgfältige Prozessführung bereits im deutschen Erkenntnisverfahren aus.
Die Zustellungsnachweise sind nicht lediglich formale Aktenbestandteile. Sie können später auch für die Anerkennung und Vollstreckung im Ausland von zentraler Bedeutung sein.
China ist mittlerweile auch Vertragsstaat des Apostille-Übereinkommens
Für die Verwendung deutscher öffentlicher Urkunden in China ist zudem zu berücksichtigen, dass das Haager Apostille-Übereinkommen für China seit dem 7. November 2023 in Kraft ist. Deutschland ist ebenfalls Vertragsstaat. HCCH
Dies kann die formale Verwendung bestimmter deutscher öffentlicher Urkunden in China erleichtern.
Auch dies ersetzt allerdings nicht die gegebenenfalls erforderliche Anerkennung eines deutschen Urteils nach chinesischem Recht.
Apostille und Vollstreckbarerklärung sind rechtlich unterschiedliche Fragen.
Was Unternehmen aus solchen Fällen mitnehmen sollten
Der Fall zeigt vor allem, dass internationale Vertragsdurchsetzung nicht erst mit der Klage beginnt.
Bereits bei Abschluss eines Liefervertrags sollten Unternehmen darauf achten, dass die spätere Durchsetzung von Ansprüchen praktisch möglich bleibt.
Von besonderer Bedeutung sind insbesondere eine eindeutige Rechtswahl, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung, eine genaue Dokumentation der vereinbarten Beschaffenheit, belastbare Qualitäts- und Prüfanforderungen sowie eine klare Regelung der Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Kommt es später zu einem Schaden, müssen technische und wirtschaftliche Folgen möglichst früh dokumentiert werden.
Bei Produktionsschäden sollten insbesondere Mängelbilder, Sachverständigengutachten, Reparaturmaßnahmen, Produktionsunterbrechungen, Mehrkosten und entgangene Produktionsmengen nachvollziehbar festgehalten werden.
In einem späteren gerichtlichen Verfahren hängt die Durchsetzbarkeit eines wirtschaftlich erheblichen Schadensersatzanspruchs wesentlich davon ab, dass die einzelnen Schadenspositionen nachvollziehbar dargelegt werden können.
Bei ausländischen Vertragspartnern kommt eine weitere Ebene hinzu: Die gesamte Prozessstrategie sollte bereits mit Blick auf die spätere internationale Zustellung und Vollstreckung entwickelt werden.
Fazit
Grenzüberschreitende Wirtschaftsprozesse gegen Unternehmen mit Sitz in China sind mit zusätzlichen verfahrensrechtlichen und praktischen Anforderungen verbunden. Sie sind deshalb aber keineswegs von vornherein unwirtschaftlich oder nicht erfolgversprechend.
In dem von uns betreuten Verfahren konnte für einen international tätigen Industriekonzern vor einem deutschen Landgericht ein rechtskräftiges Urteil über mehr als 600.000 Euro gegen einen chinesischen Vertragspartner erstritten werden.
Neben der materiell-rechtlichen Aufarbeitung umfangreicher Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche war insbesondere die internationale Zustellung von Klage und Urteil nach China von zentraler Bedeutung.
Nach erfolgreicher Zustellung, Erlass des Versäumnisurteils und Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist ist die Entscheidung inzwischen rechtskräftig.
Im nächsten Schritt geht es um die internationale Vollstreckung und die Identifizierung geeigneter Vermögenswerte.
Der Fall verdeutlicht damit sehr anschaulich: Bei internationalen Handelsstreitigkeiten müssen Vertrag, Prozess und Vollstreckung als einheitliche Strategie betrachtet werden. Wer bereits im Erkenntnisverfahren die spätere Vollstreckung mitdenkt, verbessert die tatsächlichen Realisierungschancen erheblich.

